$ 2. Das Staatsoberhaupt. 17
der zur Regierung berufene Mannesstamm der Schwarz-
burg-Sondershäuser Linie und die Linie des jetzt re-
gierenden Fürsten Günther von Schwarzburg-Rudolstadt
aussterben würde, eine Jahresrente von 400000 Mk.
zu leisten. Diese Verpflichtung ruht hypothekarisch
auf den im Fürstentum belegenen, zum Kammergute
gehörenden Grundstücken: $$ 8 und 19 des Kammer-
gutsgesetzes in der Fassung der Novelle vom 15. Juli
1897. Die Rente kann weder abgelöst noch um-
gewandelt werden. Zur Veräußerung von kammer-
fiskalischen Grundstücken ist vorbehältlich der Vor-
schriften des Landesgrundgesetzes nur die Einwilligung
des im Besitze des Kammergutes befindlichen Landes-
herrn als Veräußerers erforderlich. Bei der Ver-
äußerung von kammerfiskalischen Grundstücken im
Werte von 3000 Mk. und weniger erlischt die hypo-
thekarisch eingetragene Jahresrente gesetzlich ohne
weiteres; haben die Grundstücke einen höheren Wert
als 3000 Mk., so muß Freigabe und Löschung der
Hypothek zunächst bewirkt werden: Artikel 46 des
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 19. Juli 1899.
Mit dem Zeitpunkte der Zurücknahme des Kammer-
gutes scheiden die Forstbeamten aus dem Staatsdienste
aus und treten mit den durch ihre Anstellungsurkunden
oder sonstwie begründeten Rechten und Pflichten. in
den fürstlichen Djenst über: Gesetz vom 22. Juli 1905.
Das Kammergut wird durch das Ministerium,
Finanzabteilung, vertreten: Art. 6 des Ausführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 19. Juli
1899 in der Fassung des Gesetzes vom 1. April 1908.
Durch $ 19 des Kammergutsgesetzes ist unter
dem Namen „Karl-Günther-Stiftung“ eine An-
stalt gegründet, welche die Bestimmung hat, ihre
Einkünfte zur Unterhaltung der höheren Schulen in
Sondershausen und Arnstadt sowie für die Volksschulen,
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 2