18 ‘Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
für kirchliche und andere öffentliche Zwecke inner-
halb des jetzigen Gebietes des Fürstentums Schwarz-
burg-Sondershausen zu verwenden, |
Durch Gesetz vom 15. Juni 1883 ist der Karl Günther-
Stiftung aus dem Kriegskosten-Entschädigungsfonds ein
Kapital von 900000 Mk. zugunsten der Gymnasien und
Realschulen in Sondershausen und Arnstadt zugewiesen
und bestimmt, daß die oben erwähnte künftige Jahres-
rente von 300000 Mk. bzw. 400000 Mk. in erster Reihe für
den verbleibenden Unterhaltungsaufwand dieser Schulen
und für das Landesseminar, in zweiter Reihe mit jähr-
lich 30000 Mk. zu Gehalten der Geistlichen und mit
60000 Mk. zu Gehalten der Volksschullehrer des jetzigen
Fürstentums, in dritter Reihe zu anderen kirchlichen,
Schul- und sonstigen öffentlichen Zwecken verwendet
werde. Für die Stiftung ist ein Kuratorium von zwölf
gesetzlichen Vertretern eingesetzt, bestehend aus den
jeweiligen ersten Bürgermeistern und Gemeinderats-
vorsitzenden von Arnstadt und Sondershausen und unter
Zugrundelegung der letzten Volkszählung den Bürger-
meistern je der vier nächstgrößten Städte oder Ortschaften
der Unter- und Oberherrschaft. Den Vorsitz im Vorstande
führt der erste Bürgermeister von Arnstadt oder dessen
Stellvertreter. Urkunden über rechtsverbindliche Er-
klärungen und Rechtsgeschäfte der Stiftung bedürfen zu
ihrer Gültigkeit neben der Unterschrift des Vorsitzenden
noch der eines weiteren vom Vorstande aus seiner Mitte
zu bestimmenden Mitgliedes. Das Stiftungsvermögen wird
von der Landesverwaltung mitverwaltet. Das Kuratorium
wacht über die bestimmungsmäßige Verwendung. Wegen
der nicht feststehenden Verwendungen hat sich die Landes-
verwaltung mit dem Kuratorium zu verständigen; nötigen-
falls tritt ein Schiedsgericht ein.
Durch Höchsten Erlaß vom 23. April 1902.sind
der Karl- Günther - Stiftung vom Fürsten aus der
Schatulle 50000 Mk. als Arbeiterwohnungs-
Baufonds überwiesen worden. Der Fonds soll. zur
Beschaffung billiger Wohnungen wenig bemittelter Be-