$ 3. Die Staatsämter. 19
wohner des Fürstentums dienen; in erster Linie sollen
die in den fürstlichen Forsten oder sonst in Betrieben
des Staates oder Kammergutes dauernd beschäftigten
Arbeiter berücksichtigt werden. Der Fonds kann selbst
kleinere Wohnhäuser errichten und gegen Zahlung
von Zins- und Tilgungsrenten zunächst mietweise über-
lassen, oder er kann Baugrundstücke in Erbpacht
geben, oder Baudarlehen gewähren. Über die Ver-
wendung des Fonds ist innerhalb der Karl-Günther-
Stiftung gesonderte Rechnung zu führen.
$ 3. Die Staatsämter.
I. Die oberste Behörde für alle Zweige der
Staatsverwaltung ist das Ministerium: Gesetz
über die Reorganisation - der Staatsverwaltung vom
17. März 1850 und Verordnung, die Einrichtung des
Ministeriums betreffend, vom 16. August 1850. Das
Ministerium bildet ein Kollegium aus drei stimm-
führenden Mitgliedern, die innerhalb ihres Wirkungs-
kreises nach der Verfassung verantwortlich sind, und
zwar sowohl für alle Handlungen in ihrer Amtsführung
wie für die Unterlassung ihrer Obliegenheiten: $ 12
des Landesgrundgesetzes vom 8. Juli 1857. Die Ver-
antwortlichkeit für die Verfügungen des Fürsten trifft
zunächst die Mitglieder, welche dieselben mitunter-
zeichnet haben. Der Landtag ist befugt, gegen’ Mit-
glieder, welche sich einer Verletzung der Verfassung
oder ihrer Amtspflicht schuldig gemacht haben sollten,
Anklage zu erheben. Die näheren Bestimmungen sind
einem bis jetzt noch nicht erlassenen Gesetze vor-
behalten; das Begnadigungsrecht kann hierbei nur mit
Zustimmung des Landtags ausgeübt werden: $ 57
des Landesgrundgesetzes.
Die Geschäfte des Ministeriums werden nach
ihren Gegenständen in fünf Abteilungen behandelt:
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