$ 3. Die Staatsämter. 21
den Beratungen des Gesamtministeriums. Er verteilt
die von ihm zu präsentierenden Eingänge, kann von
der regelmäßigen Geschäftsverteilung in einzelnen
Fällen abweichen und entscheidet Zweifel und Streitig-
keiten über die Kompetenzen der Abteilungen; er
kann Anordnungen der Abteilungsvorstände jederzeit
suspendieren und der Beschlußfassung des Gesamt-
ministeriums unterstellen. Ob die Vorträge des
Ministeriums mündlich oder schriftlich erstattet werden
sollen, bestimmt der Fürst. Auf die Anfrage des
Chefs des Ministeriums wird der Fürst jedesmal be-
stimmen, ob er die Vorträge in einer Sitzung des
Gesamtministeriums oder von dem Chef allein oder
in seinem Beisein von dem Abteilungsvorstand ent-
gegennehmen will.
Die vortragenden Räte sind verpflichtet,
den relevanten Inhalt der Akten vollständig und richtig
darzustellen und ein sorgfältig erwogenes Votum ab-
zugeben.. Sie sind für jedes Verschulden hierbei ver-
antwortlich.
Zur Vertretung der Abteilungsvorstände
in Behinderungsfällen können durch den Fürsten ein
für allemal Stellvertreter aus der Zahl der der be-
treffenden Abteilung zugewiesenen vortragenden Be-
amten ernannt werden. Ein solcher Stellvertreter hat
alle Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes
mit alleiniger Ausnahme der Befugnis zur Kontra-
signatur Fürstlicher Verfügungen. Die Zulässigkeit
der Vertretung eines Abteilungsvorstandes durch einen
anderen Abteilungsvorstand wird hierdurch nicht aus-
geschlossen,
Das Gesamtministerium als Kollegium beschließt
nach Stimmenmehrheit über Gesetze, Verordnungen und
allgemeine Instruktionen, über Entscheidungen auf Be-
schwerden oder Rekurse, über Anstellung, Besoldung,
Entlassung, Versetzung der Staats-, Kirchen- und Schul-