Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 3. Die Staatsämter. 21 
den Beratungen des Gesamtministeriums. Er verteilt 
die von ihm zu präsentierenden Eingänge, kann von 
der regelmäßigen Geschäftsverteilung in einzelnen 
Fällen abweichen und entscheidet Zweifel und Streitig- 
keiten über die Kompetenzen der Abteilungen; er 
kann Anordnungen der Abteilungsvorstände jederzeit 
suspendieren und der Beschlußfassung des Gesamt- 
ministeriums unterstellen. Ob die Vorträge des 
Ministeriums mündlich oder schriftlich erstattet werden 
sollen, bestimmt der Fürst. Auf die Anfrage des 
Chefs des Ministeriums wird der Fürst jedesmal be- 
stimmen, ob er die Vorträge in einer Sitzung des 
Gesamtministeriums oder von dem Chef allein oder 
in seinem Beisein von dem Abteilungsvorstand ent- 
gegennehmen will. 
Die vortragenden Räte sind verpflichtet, 
den relevanten Inhalt der Akten vollständig und richtig 
darzustellen und ein sorgfältig erwogenes Votum ab- 
zugeben.. Sie sind für jedes Verschulden hierbei ver- 
antwortlich. 
Zur Vertretung der Abteilungsvorstände 
in Behinderungsfällen können durch den Fürsten ein 
für allemal Stellvertreter aus der Zahl der der be- 
treffenden Abteilung zugewiesenen vortragenden Be- 
amten ernannt werden. Ein solcher Stellvertreter hat 
alle Rechte und Pflichten des Abteilungsvorstandes 
mit alleiniger Ausnahme der Befugnis zur Kontra- 
signatur Fürstlicher Verfügungen. Die Zulässigkeit 
der Vertretung eines Abteilungsvorstandes durch einen 
anderen Abteilungsvorstand wird hierdurch nicht aus- 
geschlossen, 
Das Gesamtministerium als Kollegium beschließt 
nach Stimmenmehrheit über Gesetze, Verordnungen und 
allgemeine Instruktionen, über Entscheidungen auf Be- 
schwerden oder Rekurse, über Anstellung, Besoldung, 
Entlassung, Versetzung der Staats-, Kirchen- und Schul-
	        
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