22 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
diener sowie über andere, ihm besonders zugewiesene,
im $ 11 der Verordnung vom 16. August 1850 aufgeführte
Gegenstände. Will sich ein überstimmtes Mitglied von
der Verantwortlichkeit für einen gefaßten Beschluß be-
freien, so hat es binnen drei Tagen sein Separatvotum
zu den Akten zu geben. Die Mehrzahl der wichtigeren
Gegenstände ist neben der Beschlußfassung durch das
Gesamtministerium der Entschließung des Fürsten vor-
behalten: $ 12 der Verordnung.
Unmittelbar unter dem Ministerium steht das all-
gemeine Landesarchiv sowie die Staatshaupt-
kasse, in welche die nicht aus einem der einzelnen
Verwaltungsbezirke aufkommenden Staatseinkünfte
sowie die Überschüsse aus den Unterkassen fließen,
und welche die allgemeinen Landesausgaben bestreitet.
II. Durch Gesetze vom 10. Juli 1857 und
7. Juli 1897 ist das Fürstentum in vier Verwaltungs-
bezirke: Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren
eingeteilt. Jeden Bezirk verwaltet ein Landrat.
Diesem sind außer den Bureauunterbeamten ein Be-
zirksphysikus (die Bezirke Sondershausen und
Ebeleben haben zurzeit einen Bezirksphysikus gemein-
schaftlich), ein Bezirksbaubeamter und ein Be-
zirkstierarzt beigegeben. Der Landrat ist das
Organ des Ministeriums in allen Angelegenheiten der
Verwaltung, die nicht in den Geschäftskreis anderer
Unterbehörden fallen. Die Gemeindevorstände seines
Bezirks sind ihm untergeordnet. Nur die Bürger-
meister in den Städten über 6000 Einwohner sind
dem Ministerium, Abteilung des Innern, direkt unter-
stellt. Die im Bezirke stationierten fürstlichen Gen-
darmen sind dem Landrat unterstellt. Sie stehen
außerdem unter der dienstlichen Aufsicht des in
Sondershausen stationierten Oberwachtmeisters.
Zur Instandhaltung der Staatsstraßen sind Wege-
wärter angestellt, die zunächst unter der Aufsicht
der Bezirksbaubeamten stehen.