24 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
$ 4. Die Staatsbeamten.
Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, d. h.
der vom Landesherrn oder vom Gesamtministerium
im Staatsdienste gegen feste Besoldung angestellten
Personen, ordnet das Staatsbeamtengesetz vom 19. De-
zember 1900, geändert durch die Gesetze vom 16. März
1904 und 14. Juli 1905. Das Gesetz findet auch
Anwendung auf Geistliche, soweit in den die Geist-
lichen betreffenden Gesetzen oder Verordnungen die
Gesetze oder Verordnungen über den Zivilstaatsdienst
für anwendbar erklärt sind. Auf öffentliche Lehrer
findet es dagegen nur ergänzend Anwendung, so-
weit nicht in den die öffentlichen Lehrer betreffenden
Gesetzen und Verordnungen besondere Bestimmungen
getroffen sind. Endlich findet es Anwendung auf
Personen, die ohne besoldete Anstellung im Staats-
dienste beschäftigt sind und den ‚Staatsbeamteneid
geleistet haben, wie Referendare und Assessoren, so-
weit die Bestimmungen des Gesetzes nicht ihrem In-
halte nach die Anstellung gegen Besoldung voraus-
setzen. Keine Anwendung findet das Gesetz auf
die Hofbeamten, auf Personen, die lediglich auf Grund
eines privatrechtlichen Vertrags zu dem Staate in
Beziehung getreten sind, z. B. Holzhauer und Chaussee-
arbeiter, und solche, denen gewisse Staatsdienst-
leistungen neben ihrem bürgerlichen Gewerbe über-
tragen sind, z. B. Gemeindesteuereinnehmer; es findet
keine Anwendung auf Personen, deren Dienste nach
der Natur des Geschäfts oder nach dem zu erreichenden
nur vorübergehenden Zwecke oder nach ausdrück-
licher Bestimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt
sind, auf alle vom Staate zu öffentlichen Dienst-
leistungen Zugelassenen oder Ermächtigten, z. B.
Rechtsanwälte, Notare, Standesbeamte, Schiedsmänner,
Ärzte, Apotheker, Hebammen, Fleischbeschauer, Orts-