Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

24 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
$ 4. Die Staatsbeamten. 
Die Rechtsverhältnisse der Staatsbeamten, d. h. 
der vom Landesherrn oder vom Gesamtministerium 
im Staatsdienste gegen feste Besoldung angestellten 
Personen, ordnet das Staatsbeamtengesetz vom 19. De- 
zember 1900, geändert durch die Gesetze vom 16. März 
1904 und 14. Juli 1905. Das Gesetz findet auch 
Anwendung auf Geistliche, soweit in den die Geist- 
lichen betreffenden Gesetzen oder Verordnungen die 
Gesetze oder Verordnungen über den Zivilstaatsdienst 
für anwendbar erklärt sind. Auf öffentliche Lehrer 
findet es dagegen nur ergänzend Anwendung, so- 
weit nicht in den die öffentlichen Lehrer betreffenden 
Gesetzen und Verordnungen besondere Bestimmungen 
getroffen sind. Endlich findet es Anwendung auf 
Personen, die ohne besoldete Anstellung im Staats- 
dienste beschäftigt sind und den ‚Staatsbeamteneid 
geleistet haben, wie Referendare und Assessoren, so- 
weit die Bestimmungen des Gesetzes nicht ihrem In- 
halte nach die Anstellung gegen Besoldung voraus- 
setzen. Keine Anwendung findet das Gesetz auf 
die Hofbeamten, auf Personen, die lediglich auf Grund 
eines privatrechtlichen Vertrags zu dem Staate in 
Beziehung getreten sind, z. B. Holzhauer und Chaussee- 
arbeiter, und solche, denen gewisse Staatsdienst- 
leistungen neben ihrem bürgerlichen Gewerbe über- 
tragen sind, z. B. Gemeindesteuereinnehmer; es findet 
keine Anwendung auf Personen, deren Dienste nach 
der Natur des Geschäfts oder nach dem zu erreichenden 
nur vorübergehenden Zwecke oder nach ausdrück- 
licher Bestimmung nur auf gewisse Zeit beschränkt 
sind, auf alle vom Staate zu öffentlichen Dienst- 
leistungen Zugelassenen oder Ermächtigten, z. B. 
Rechtsanwälte, Notare, Standesbeamte, Schiedsmänner, 
Ärzte, Apotheker, Hebammen, Fleischbeschauer, Orts-
	        
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