$ 4. Die Staatsbeamten. 25
schätzer, auf Beamte der Behörden und Anstalten,
welche die Staatsregierung mit anderen Regierungen
gemeinschaftlich unterhält, soweit dieselben nach den
darüber geschlossenen Vereinbarungen den Staats-
dienstgesetzen eines anderen Staates unterstellt sind,
2. B. die Beamten der Thüringischen Landesversiche-
rungsanstalt in Weimar, des Thüringischen Zoll- und
Steuervereins, endlich auf Personen, welche für Zwecke
einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes,
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts angestellt sind. Die Anstellung der
Staatsbeamten erfolgt nach dem Staatsbeamtengesetze
entweder widerruflich durch Verfügung des Ge-
samtministeriums oder unwiderruflich durch De-
kret des Landesherrn. Die widerrufliche Anstellung
erfolgt auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung. Ist
für den einzelnen Fall nichts Näheres bestimmt, so
ist die Anstellung nach vorhergehender dreimonatiger
Aufkündigung widerruflich. Durch Ablauf von drei
Jahren wird die Anstellung von selbst unwiderruflich,
falls bis dahin dem Beamten nicht gekündigt ist.
Jeder Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner Hand-
lungen verantwortlich. Die Verantwortung trifft
für die Handlungen, die eine vorgesetzte Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit und in gesetzlicher Form
angeordnet hat, aber nicht den untergebenen Beamten,
der in Erfüllung seiner Amtspflicht handelte. Jeder
Anstellung kann das Ministerium eine Beschäftigung
auf Probe vorangehen lassen. Den Beamten wird
strengste Dienstverschwiegenheit auch für die
Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur
Pflicht gemacht. Die Höchsten Verordnungen über
die Beamtenbesoldungen aus dem Jahre 1900
(vgl. jetzt Beamtenbesoldungsgesetz vom 11. Januar
1908) haben durch $ 12 des Staatsbeamtengesetzes
Gesetzeskraft erlangt. Die unwiderruflich angestellten