Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 4. Die Staatsbeamten. 25 
schätzer, auf Beamte der Behörden und Anstalten, 
welche die Staatsregierung mit anderen Regierungen 
gemeinschaftlich unterhält, soweit dieselben nach den 
darüber geschlossenen Vereinbarungen den Staats- 
dienstgesetzen eines anderen Staates unterstellt sind, 
2. B. die Beamten der Thüringischen Landesversiche- 
rungsanstalt in Weimar, des Thüringischen Zoll- und 
Steuervereins, endlich auf Personen, welche für Zwecke 
einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes, 
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent- 
lichen Rechts angestellt sind. Die Anstellung der 
Staatsbeamten erfolgt nach dem Staatsbeamtengesetze 
entweder widerruflich durch Verfügung des Ge- 
samtministeriums oder unwiderruflich durch De- 
kret des Landesherrn. Die widerrufliche Anstellung 
erfolgt auf bestimmte Zeit oder auf Kündigung. Ist 
für den einzelnen Fall nichts Näheres bestimmt, so 
ist die Anstellung nach vorhergehender dreimonatiger 
Aufkündigung widerruflich. Durch Ablauf von drei 
Jahren wird die Anstellung von selbst unwiderruflich, 
falls bis dahin dem Beamten nicht gekündigt ist. 
Jeder Beamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner Hand- 
lungen verantwortlich. Die Verantwortung trifft 
für die Handlungen, die eine vorgesetzte Behörde 
innerhalb ihrer Zuständigkeit und in gesetzlicher Form 
angeordnet hat, aber nicht den untergebenen Beamten, 
der in Erfüllung seiner Amtspflicht handelte. Jeder 
Anstellung kann das Ministerium eine Beschäftigung 
auf Probe vorangehen lassen. Den Beamten wird 
strengste Dienstverschwiegenheit auch für die 
Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur 
Pflicht gemacht. Die Höchsten Verordnungen über 
die Beamtenbesoldungen aus dem Jahre 1900 
(vgl. jetzt Beamtenbesoldungsgesetz vom 11. Januar 
1908) haben durch $ 12 des Staatsbeamtengesetzes 
Gesetzeskraft erlangt. Die unwiderruflich angestellten
	        
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