Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

36 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
Beamten haben auf den Fortbezug ihrer Besoldung 
und auf die Gewährung von Alterszulagen einen 
Rechtsanspruch, falls die Besoldung nicht in- 
folge von Versetzung in den Warte- oder Ruhestand 
oder nach den Bestimmungen der Disziplinargesetze 
eine Kürzung erfährt oder auf Grund des $ 4 der 
Verordnung vom 2. Mai 1900 eine Zulage versagt 
wird. Dieser $ 4 der Verordnung, in welchem die 
Voraussetzungen (nicht befriedigendes dienstliches 
oder außerdienstliches Verhalten) und das Verfahren 
(Bescheid der vorgesetzten Ministerialabteilung, Be- 
schwerde an das Gesamtministerium) für das Versagen 
der Alterszulagen geregelt ist, findet auf alle Staats- 
beamte mit Ausnahme der Richter Anwendung. Das 
Staatsbeamtengesetz enthält ferner Bestimmungen über 
Dienstwohnungen (vgl. dazu Höchste Verordnung 
vom 830. Dezember 1900 und das Dienstwohnungs- 
regulativ vom ‚29. Juni 1901), über die Gehalts- 
zahlungen (monatlich oder vierteljährlich im voraus), 
die Gnadenzeit der Angehörigen, Nebengeschäfte und 
Nebenaufträge, Urlaub, Heiratserlaubnis, Dienstreisen 
(vgl. die Höchste Verordnung über die Reisekosten- 
vergütung der Staatsbeamten — mit Tagegeld- 
klassen — vom 31. Dezember 1900), Versetzungen 
in ein anderes Amt (vgl. die Höchste Verordnung 
über Umzugskosten vom 23. März 1904), Ver- 
setzung in den Warte- und Ruhestand, Berechnung 
der Dienstzeit, Austritt und Entlassung aus dem 
Staatsdienste.e Der Ruhegehalt beträgt bei zehn oder 
weniger Dienstjahren 40 °/o der Besoldung, nach zehn 
Dienstjahren für jedes weitere auch nur begonnene 
Dienstjahr 11/20/o mehr bis zum Maximum von 80 °o. 
Ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre beträgt 
er 80°, wenn ein Staatsbeamter im Berufe ohne 
eigenes grobes Verschulden beschädigt und dienst- 
untauglich wird. Durch den Fürsten kann ein höherer
	        
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