36 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Beamten haben auf den Fortbezug ihrer Besoldung
und auf die Gewährung von Alterszulagen einen
Rechtsanspruch, falls die Besoldung nicht in-
folge von Versetzung in den Warte- oder Ruhestand
oder nach den Bestimmungen der Disziplinargesetze
eine Kürzung erfährt oder auf Grund des $ 4 der
Verordnung vom 2. Mai 1900 eine Zulage versagt
wird. Dieser $ 4 der Verordnung, in welchem die
Voraussetzungen (nicht befriedigendes dienstliches
oder außerdienstliches Verhalten) und das Verfahren
(Bescheid der vorgesetzten Ministerialabteilung, Be-
schwerde an das Gesamtministerium) für das Versagen
der Alterszulagen geregelt ist, findet auf alle Staats-
beamte mit Ausnahme der Richter Anwendung. Das
Staatsbeamtengesetz enthält ferner Bestimmungen über
Dienstwohnungen (vgl. dazu Höchste Verordnung
vom 830. Dezember 1900 und das Dienstwohnungs-
regulativ vom ‚29. Juni 1901), über die Gehalts-
zahlungen (monatlich oder vierteljährlich im voraus),
die Gnadenzeit der Angehörigen, Nebengeschäfte und
Nebenaufträge, Urlaub, Heiratserlaubnis, Dienstreisen
(vgl. die Höchste Verordnung über die Reisekosten-
vergütung der Staatsbeamten — mit Tagegeld-
klassen — vom 31. Dezember 1900), Versetzungen
in ein anderes Amt (vgl. die Höchste Verordnung
über Umzugskosten vom 23. März 1904), Ver-
setzung in den Warte- und Ruhestand, Berechnung
der Dienstzeit, Austritt und Entlassung aus dem
Staatsdienste.e Der Ruhegehalt beträgt bei zehn oder
weniger Dienstjahren 40 °/o der Besoldung, nach zehn
Dienstjahren für jedes weitere auch nur begonnene
Dienstjahr 11/20/o mehr bis zum Maximum von 80 °o.
Ohne Rücksicht auf die Zahl der Dienstjahre beträgt
er 80°, wenn ein Staatsbeamter im Berufe ohne
eigenes grobes Verschulden beschädigt und dienst-
untauglich wird. Durch den Fürsten kann ein höherer