Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 4. Die Staatsbeamten. 27 
Ruhegehalt oder auch die bisherige Besoldung als 
Ruhegehalt gewährt werden: im Falle der Dienst- 
beschädigung, bei fünfzigjähriger Dienstzeit und bei 
besonders ausgezeichneten Leistungen. Die früheren 
Gesetze und Verordnungen über die Rangklassen 
der Staatsbeamten wurden durch das Staatsbeamten- 
gesetz aufgehoben. 
Die vom Bundesrate erlassenen Grundsätze für 
die Besetzung von mittleren Beamtenstellen mit 
Militäranwärtern und Inhabern von Anstellungs- 
scheinen sind in der Gesetzsammlung nebst dem 
Stellenverzeichnis durch Bekanntmachung vom 28. No- 
vember 1907 veröffentlicht. 
Die Disziplinarverhältnisse der nicht 
richterlichen Beamten, der Geistlichen (Mitglieder des 
Kirchenrates, Superintendenten und sämtlichen übrigen 
Geistlichen), der öffentlichen Lehrer und der Hof- 
diener sind durch Gesetz vom 23. Januar 1880 ge- 
regelt, dessen Bestimmungen nach $ 59 des Staats- 
beamtengesetzes mit den durch das letztere ge- 
schaffenen Abänderungen und Zusätzen in Kraft 
bleiben. Den Strafbestimmungen des Disziplinar- 
gesetzes unterliegt ein Beamter, welcher die Pflichten 
verletzt, die ihm sein Amt auferlegt, oder der sich 
durch sein Verhalten in oder außer dem Dienste der 
Achtung, des Ansehens oder des Vertrauens, die sein 
Beruf erfordert, unwürdig zeigt. Falls die allgemeinen 
Strafgesetze das Dienstvergehen gleichfalls mit Strafe 
bedrohen, so müssen die ordentlichen Gerichte zu- 
nächst Recht sprechen. Erkennen sie auf Frei- 
sprechung, so kann wegen derselben Tatsachen ein 
Disziplinarverfahren nur noch insofern stattfinden, als 
dieselben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem 
gesetzlichen Tatbestande der Übertretung, des Ver- 
gehens oder des Verbrechens, welches den Gegen- 
stand der Untersuchung bildete, ein Dienstvergehen
	        
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