28 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
enthalten. Ist in der gerichtlichen Untersuchung eine
Verurteilung ergangen, welche den Verlust des Amtes
nicht zur Folge gehabt hat, so kann außerdem ge-
gebenenfalls ein Disziplinarverfahren und die Ver-
hängung einer Disziplinarstrafe stattfinden. Die Dis-
ziplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen oder Ent-
fernung aus dem Amte. Ordnungsstrafen sind Warnung,
Verweis, Geldbuße bis 150 Mk. und gegen Subaltern-
beamte Arrest bis zu acht Tagen. Die Entfernung
aus dem Amte kann bestehen 1. in Versetzung in ein
anderes Amt von gleichem Range — jedoch mit Ver-
minderung des Diensteinkommens und Verlust von
Umzugskosten — oder von geringerem Range ohne
oder mit Verminderung des Diensteinkommens und
Verlust von Umzugskosten, 2. in Dienstentlassung
mit Verlust des Diensteinkommens, des Titels und
aller Pensionsansprüche. Es kann aber ein Teil des
gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf
gewisse Jahre als Unterstützung gegeben werden.
Bei Säumnis in Erledigung amtlicher Geschäfte kann
der Vorgesetzte die rückständige Arbeit durch einen
auf Kosten des Säumigen abzusendenden Warteboten
abholen oder das Dienstgeschäft auf Kosten des
Säumigen gegen Vergütung durch einen anderen Be-
amten ausführen lassen. Die Ordnungsstrafen verfügt
der nächste Vorgesetzte oder die höhere Behörde,
solange der nächste Vorgesetzte noch nicht verfügt
hat. Geldbuße über 30 Mk. und Arrest über: drei Tage
können jedoch nur vom Vorstande der betreffenden
Ministerialabteilung, bezüglich der Beamten des Ministe-
riums vom Chef dieser Behörde verhängt werden. Der
Rekurs geht an die höhere Behörde bzw. an das Ge-
samtministerium. Der Entfernung aus dem Amte muß
stets ein förmliches Disziplinarverfahren: Vorunter-
suchung durch einen Kommissar und mündliche Ver-
handlung vor der erkennenden Disziplinarbehörde