Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

28 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
enthalten. Ist in der gerichtlichen Untersuchung eine 
Verurteilung ergangen, welche den Verlust des Amtes 
nicht zur Folge gehabt hat, so kann außerdem ge- 
gebenenfalls ein Disziplinarverfahren und die Ver- 
hängung einer Disziplinarstrafe stattfinden. Die Dis- 
ziplinarstrafen bestehen in Ordnungsstrafen oder Ent- 
fernung aus dem Amte. Ordnungsstrafen sind Warnung, 
Verweis, Geldbuße bis 150 Mk. und gegen Subaltern- 
beamte Arrest bis zu acht Tagen. Die Entfernung 
aus dem Amte kann bestehen 1. in Versetzung in ein 
anderes Amt von gleichem Range — jedoch mit Ver- 
minderung des Diensteinkommens und Verlust von 
Umzugskosten — oder von geringerem Range ohne 
oder mit Verminderung des Diensteinkommens und 
Verlust von Umzugskosten, 2. in Dienstentlassung 
mit Verlust des Diensteinkommens, des Titels und 
aller Pensionsansprüche. Es kann aber ein Teil des 
gesetzlichen Pensionsbetrags auf Lebenszeit oder auf 
gewisse Jahre als Unterstützung gegeben werden. 
Bei Säumnis in Erledigung amtlicher Geschäfte kann 
der Vorgesetzte die rückständige Arbeit durch einen 
auf Kosten des Säumigen abzusendenden Warteboten 
abholen oder das Dienstgeschäft auf Kosten des 
Säumigen gegen Vergütung durch einen anderen Be- 
amten ausführen lassen. Die Ordnungsstrafen verfügt 
der nächste Vorgesetzte oder die höhere Behörde, 
solange der nächste Vorgesetzte noch nicht verfügt 
hat. Geldbuße über 30 Mk. und Arrest über: drei Tage 
können jedoch nur vom Vorstande der betreffenden 
Ministerialabteilung, bezüglich der Beamten des Ministe- 
riums vom Chef dieser Behörde verhängt werden. Der 
Rekurs geht an die höhere Behörde bzw. an das Ge- 
samtministerium. Der Entfernung aus dem Amte muß 
stets ein förmliches Disziplinarverfahren: Vorunter- 
suchung durch einen Kommissar und mündliche Ver- 
handlung vor der erkennenden Disziplinarbehörde
	        
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