$ 4. Die Staatsbeamten. 29
vorausgehen. Die Einleitung wird verfügt, und der
Untersuchungskommissar wird ernannt vom Vor-
sitzenden des Kirchenrats bezüglich der Mitglieder
des geistlichen Standes, vom Vorstande der Ministerial-
abteilung bezüglich der ihm untergeordneten Beamten
und in allen anderen Fällen vom Chef des Ministe-
riums. Zur Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen
Hofdiener bedarf es der Genehmigung des Fürsten.
Bis zur Verkündung des Urteils kann der einleitende
Beamte die Einstellung verfügen und geeignetenfalls.
Ordnungsstrafen verhängen. Die erkennenden Be-
hörden sind der Disziplinarhof und der Oberdisziplinar-
hof, beide mit dem Amtssitze in Sondershausen und
zusammengesetzt aus einem Vorsitzenden und vier
Beisitzern, darunter zwei Richtern. Den Vorsitz im
Disziplinarhofe führt der Vorsitzende des Kirchenrats.
gegen Mitglieder des geistlichen Standes, der Vor-
stand der Ministerialabteilung in den gegen ihm unter-
stellte Beamte anhängigen Sachen, sonst der Chef des.
Ministeriums. Den Vorsitz im Oberdisziplinarhofe
führt der Chef des Ministeriums oder der nächst-
folgende unbehinderte Abteilungsvorstand, wenn der
Chef im Disziplinarhofe bereits den Vorsitz gehabt.
hatte. Die Beisitzer und der Staatsanwalt werden.
vom Fürsten ein für allemal für jede Instanz be-
sonders ernannt. Das Verfahren, auch das der Amts-
suspension, ist im Gesetze ausführlich geregelt.
Über die Disziplinarverhältnisse der
Richter, deren unfreiwillige Versetzung und Stellung
außer Aktivität ist unter dem 27. Mai 1879 ein Ge-
setz erlassen worden, welches in gleicher Weise wie:
das eben besprochene Gesetz auch nach Erlaß des.
Staatsbeamtengesetzes in Kraft geblieben ist. Das
zuständige Disziplinargericht erster Instanz ist die
aus fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden
gebildete Disziplinarkammer des Landgerichts, zweiter