Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

34 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
armenkasse zuweisen. Für Streitigkeiten über An- 
sprüche gegen einen Armenverband des Fürstentums 
ist in erster Instanz eine aus zwei richterlichen und 
einem Verwaltungsbeamten zusammengesetzte „De- 
putation für das Heimatwesen“ mit dem Sitze in 
Sondershausen (die Mitglieder und aus ihrer Mitte 
der Vorsitzende werden vom Fürsten ernannt), in 
zweiter Instanz das „Bundesamt für das Heimatwesen“. 
in Berlin zuständig. Vollstreckungen sind bei der 
Deputation zu beantragen und geschehen durch den 
für den schuldigen Verband zuständigen Landrat, 
c) Ein Ausführungsgesetz vom 25. Sep- 
tember 1869 zur Gewerbeordnung. Als 
„untere Verwaltungsbehörde*“ („Gemeindebehörde“; 
„Ortsbehörde“, „Unterbehörde“, „Polizeibehörde “, 
„Ortspolizeibehörde“) ist der Gemeindevorstand, als 
„höhere“ der Bezirksausschuß bestimmt, soweit nicht 
das Ministerium unmittelbar für zuständig erklärt ist 
(vgl. 8 10 G, 3 unten). 
d) Verordnungen vom 7. Januar 1871 und 
10. März 1876 zu den Reichsgesetzen vom 11. Juni 
1870 und 9. Januar 1876, betreffend die Urheber- 
rechte an Schriftwerken, Abbildungen usw. 
Wegen der Bildung gemeinschaftlicher Sach- 
verständigenkammern hat sich das Fürstentum 
mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg und Gotha, 
Schwarzburg - Rudolstadt, Reuß ältere und jüngere 
Linie vereinigt. Für Werke der Literatur und der 
Tonkunst (Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht 
an Werken der Literatur und Tonkunst am 19, Juni 
1901) sind solche gemeinsame Sachverständigen- 
kammern gebildet worden (vgl. die Ministerialbekannt- 
machung vom 3. April 1902), ebenso für Werke der 
bildenden Künste und der Photographie, zur Aus- 
führung des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1907, be- 
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.