34 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
armenkasse zuweisen. Für Streitigkeiten über An-
sprüche gegen einen Armenverband des Fürstentums
ist in erster Instanz eine aus zwei richterlichen und
einem Verwaltungsbeamten zusammengesetzte „De-
putation für das Heimatwesen“ mit dem Sitze in
Sondershausen (die Mitglieder und aus ihrer Mitte
der Vorsitzende werden vom Fürsten ernannt), in
zweiter Instanz das „Bundesamt für das Heimatwesen“.
in Berlin zuständig. Vollstreckungen sind bei der
Deputation zu beantragen und geschehen durch den
für den schuldigen Verband zuständigen Landrat,
c) Ein Ausführungsgesetz vom 25. Sep-
tember 1869 zur Gewerbeordnung. Als
„untere Verwaltungsbehörde*“ („Gemeindebehörde“;
„Ortsbehörde“, „Unterbehörde“, „Polizeibehörde “,
„Ortspolizeibehörde“) ist der Gemeindevorstand, als
„höhere“ der Bezirksausschuß bestimmt, soweit nicht
das Ministerium unmittelbar für zuständig erklärt ist
(vgl. 8 10 G, 3 unten).
d) Verordnungen vom 7. Januar 1871 und
10. März 1876 zu den Reichsgesetzen vom 11. Juni
1870 und 9. Januar 1876, betreffend die Urheber-
rechte an Schriftwerken, Abbildungen usw.
Wegen der Bildung gemeinschaftlicher Sach-
verständigenkammern hat sich das Fürstentum
mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Koburg und Gotha,
Schwarzburg - Rudolstadt, Reuß ältere und jüngere
Linie vereinigt. Für Werke der Literatur und der
Tonkunst (Reichsgesetz, betreffend das Urheberrecht
an Werken der Literatur und Tonkunst am 19, Juni
1901) sind solche gemeinsame Sachverständigen-
kammern gebildet worden (vgl. die Ministerialbekannt-
machung vom 3. April 1902), ebenso für Werke der
bildenden Künste und der Photographie, zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 9. Januar 1907, be-
treffend das Urheberrecht an Werken der bildenden