38 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
in Stadt- und Landgemeinden der Gemeinde-
vorstand, in Guts-, Domänen- und Forstpolizei-
bezirken die Guts-, Domänen- oder Forst-
polizeiverwaltung, als „höhere Verwaltungs-
behörde“ in den Fällen des $ 14 Satz 2 und des
8 105 Abs. 2 das Ministerium, Abteilung des
Innern, in allen übrigen Fällen der Landrat.
Ebenso sind die Behörden hinsichtlich der Unfall-
versicherungsgesetze für die Land- und Forstwirt-
schaft und die Bauten in den genannten Verordnungen
genau bezeichnet.
Zu dem Reichsgesetze vom 13. Juli 1899 über
die Invalidenversicherung sind folgende landes-
rechtliche Verordnungen hervorzuheben: Die Aus-
führungsverordnung vom 27. Dezember 1899 bestimmt
über die Behörden: Als. „weitere Kommunalverbände“
gelten die Verwaltungsbezirke mit den Bezirks-
ausschüssen, als „höhere Verwaltungsbehörde* der
Bezirksausschuß, in den Fällen der 88 60, 104
Abs. 5 Ziffer 2, 155, 178 das Ministerium, Ab-
teilung des Innern, als „untere Verwaltungs-
behörde* der Landrat, als „Gemeindebehörde“ im
Sinne des & 31 der Gemeindevorstand bzw.
die Guts-, Domänen- oder Forstpolizei-
verwaltung, in allen übrigen Fällen stets der Ge-
meindevorstand. Das Verfahren vor den unteren
Verwaltungsbehörden gemäß 88 57—64 des Gesetzes
ist durch Verordnung vom 18. Januar 1900 geregelt.
Die Bekanntmachung vom 8. März 1901 enthält eine
Anweisung an die Vorstände der Krankenkassen zur
monatlichen Erhebung der Beiträge für die
Invalidenversicherung.
Die übrigen bezüglichen Verordnungen über die
Ausstellung und den Umtausch der Quittungskarten,
Wahl der Vertreter bei den. unteren Verwaltungs-
behörden und für den Ausschuß usw. vgl. die Zu-