Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 5. Die Staatsangehörigen. 39 
sammenstellung unter „Invalidenversicherung“ im Dr. 
ärwinkelschen Inhaltsverzeichnis zur Gesetzsammlung. 
Die Versicherungsanstalt ist unter dem Namen 
Thüringische Landesversicherungsanstalt“ 
in Weimar für mehrere thüringische Staaten gemein- 
schaftlich errichtet worden. 
Das Schiedsgericht für die Invalidenversicherung 
und \sämtliche Zweige der Unfallversicherung (auch 
für die Unfälle im Staatschausseebetriebe) hat seinen 
Sitz in Sondershausen und führt die Bezeichnung 
„Schiedsgericht für Arbeiterversicherung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Sonders- 
hausen“. Es wird von einem Verwaltungsbeamten 
im Nebenamte geleitet. 
f) Zu dem Reichsvereinsgesetz vom 
19. April 1908 ist in der Ausführungsverordnung vom 
14. Mai 1908 bestimmt, daß als „Polizeibehörde“ die 
Ortspolizeibehörde, als „höhere Verwaltungs- 
behörde“ der Landrat gelten soll. Rekurse nach 
8S 2 und. 14 werden von den Bezirksausschüssen ent- 
schieden. Die Anzeige nach $ 5 kann zu Protokoll 
der Polizeibehörde oder in jeder schriftlichen Form 
(Brief, Postkarte, Telegramm) erstattet werden, falls 
die Versammlung nicht durch Bekanntmachung in der 
vom Landrat bestimmten Zeitung oder durch An- 
schlag an vorhandenen Anschlagsäulen oder Tafeln 
öffentlich bekanntgemacht war. 
Das Recht der Staatsangehörigen, Vorstellungen, 
Beschwerden oder Petitionen an den Landtag 
durch die Adresse. des Landtagspräsidenten schriftlich 
einzugeben, ist in den 88 55 und 61 des Landes- 
grundgesetzes vom 8. Juli 1857 zugesichert. 
Die Pflicht zur Zwangsabtretung für öffent- 
liche Zwecke ist im Enteignungsgesetz vom 29. Juli 
1899 geregelt. Danach können das Eigentum und 
sonstige Rechte an Grundstücken im Wege der Ent- 
  
  
	        
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