$ 5. Die Staatsangehörigen. 41
Verleihung des Rechts der Enteignung beantragt
werden. Ist die Frist abgelaufen, ohne daß eine
Verlängerung beim Ministerium erwirkt worden wäre,
so erlischt das Recht der Enteignung. Erstreckt sich
das Unternehmen auf mehrere Verwaltungsbezirke,
so kann das Ministerium einen der zuständigen Land-
räte mit der Leitung des Verfahrens für das ganze
Unternehmen beauftragen. Der nach Abschluß der
Verhandlungen vom Landrate zu erlassende Ent-
eignungsbeschluß kann binnen zwei Wochen aus-
schließlicher Frist mit Berufung angefochten werden.
Die Berufung geht an das Ministerium, Abteilung des
Innern, das unter Ausschluß des Rechtsweges end-
gültig entscheidet. Auf Grund des rechtskräftigen
Enteignungsbeschlusses oder in dringlichen Fällen auf
Antrag auch vorher erfolgt die Besitzeinweisung
gegen Sicherheitsleistung. Im Entschädigungs-
verfahren hat der Landrat, falls eine Einigung
nicht erzielt wird, unter Zuziehung von zwei oder
drei Sachverständigen die Höhe der Entschädigungen
zu ermitteln. Falls sich die Beteiligten über die
Personen der Sachverständigen nicht einigen, so
werden die Sachverständigen für das ganze Unter-
nehmen oder einzelne Teile desselben vom Ministerium,
Abteilung des Innern, ernannt. Der Landrat hat die
Entschädigungen in einem Entschädigungs-
beschluss (der eventuell mit dem Enteignungs-
beschluss verbunden werden kann) festzusetzen. Da-
gegen steht dem Unternehmer und jedem Berechtigten
binnen ausschließlicher Frist von 90 Tagen der Rechts-
weg offen. Der Landrat bestimmt in dem Beschluß,
an wen die Entschädigungssummen zu zahlen oder ob
sie zu hinterlegen sind. Im Falle der Hinterlegung
kommen für das Verteilungsverfahren die für die Ver-
teilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung
geltenden Vorschriften mit einigen Abweichungen zur