Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 5. Die Staatsangehörigen. 41 
Verleihung des Rechts der Enteignung beantragt 
werden. Ist die Frist abgelaufen, ohne daß eine 
Verlängerung beim Ministerium erwirkt worden wäre, 
so erlischt das Recht der Enteignung. Erstreckt sich 
das Unternehmen auf mehrere Verwaltungsbezirke, 
so kann das Ministerium einen der zuständigen Land- 
räte mit der Leitung des Verfahrens für das ganze 
Unternehmen beauftragen. Der nach Abschluß der 
Verhandlungen vom Landrate zu erlassende Ent- 
eignungsbeschluß kann binnen zwei Wochen aus- 
schließlicher Frist mit Berufung angefochten werden. 
Die Berufung geht an das Ministerium, Abteilung des 
Innern, das unter Ausschluß des Rechtsweges end- 
gültig entscheidet. Auf Grund des rechtskräftigen 
Enteignungsbeschlusses oder in dringlichen Fällen auf 
Antrag auch vorher erfolgt die Besitzeinweisung 
gegen Sicherheitsleistung. Im Entschädigungs- 
verfahren hat der Landrat, falls eine Einigung 
nicht erzielt wird, unter Zuziehung von zwei oder 
drei Sachverständigen die Höhe der Entschädigungen 
zu ermitteln. Falls sich die Beteiligten über die 
Personen der Sachverständigen nicht einigen, so 
werden die Sachverständigen für das ganze Unter- 
nehmen oder einzelne Teile desselben vom Ministerium, 
Abteilung des Innern, ernannt. Der Landrat hat die 
Entschädigungen in einem Entschädigungs- 
beschluss (der eventuell mit dem Enteignungs- 
beschluss verbunden werden kann) festzusetzen. Da- 
gegen steht dem Unternehmer und jedem Berechtigten 
binnen ausschließlicher Frist von 90 Tagen der Rechts- 
weg offen. Der Landrat bestimmt in dem Beschluß, 
an wen die Entschädigungssummen zu zahlen oder ob 
sie zu hinterlegen sind. Im Falle der Hinterlegung 
kommen für das Verteilungsverfahren die für die Ver- 
teilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung 
geltenden Vorschriften mit einigen Abweichungen zur
	        
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