Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

49 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
Anwendung. Im Übereignungsverfahren wird, 
sobald der Nachweis erbracht ist, daß die Ent- 
schädigungen nebst Zinsen gezahlt oder hinterlegt 
sind, vom Landrat auf Antrag der Übereignungs- 
beschluß erlassen. Mit dessen Zustellung an den 
Eigentümer und den Unternehmer geht das Eigentum 
frei von allen darauf haftenden Verpflichtungen, so- 
weit sie der Unternehmer nicht mit übernommen hat, 
auf den Unternehmer über. Für die Ansprüche der 
Grundberechtigten bleibt die gezahlte oder hinterlegte 
Entschädigung verhaftet. Der Landrat ersucht das 
Grundbuchamt von Amts wegen um Eintragung des 
Unternehmers als Eigentümer und Löschung der in 
Wegfall gekommenen Rechte. 
Besondere Bestimmungen sind im Enteignungs- 
gesetze noch für die Entnahme von Wegebau- 
materialien erlassen. Es muß sich jeder das Auf- 
suchen und Entnehmen von Feld- und Bruchsteinen, 
Kies, Rasen, Sand, Lehm und anderer Erde zum Bau 
und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Aus- 
schluß der Eisenbahnen) auf seinem Grundstücke ge- 
fallen lassen, wenn der Eigentümer die Materialien 
nicht selbst gebraucht oder der Wegebaupflichtige sie 
in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe 
auf eigenen Grundstücken fördern kann. 
II. Außer den Mitgliedern des fürstlichen Hauses, 
deren Befreiung von der Einkommensteuer und deren 
besonderer Gerichtsstand anderweite Erwähnung ge- 
funden hat, sind bevorrechtete Stände im 
Fürstentum nicht vorhanden. 
8$ 6. Die Gemeindeverfassung. 
I. Die Gemeinden. Nach der sowohl Stadt 
als Land umfassenden neuen Gemeindeordnung vom 
15. Januar 1876 bildet jeder Ort einen Gemeinde-
	        
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