Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

44 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
meindezwecke abgeleiteten Bedürfnisse (wie Her- 
stellung und Erhaltung von Kirchen und Schulen, 
der öffentlichen Wege, Brücken, Stege und Wasser- 
leitungen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- 
nung und Sicherheit) können die Gemeinden vom 
Staate im Verwaltungswege angehalten werden. 
An den Vorteilen der Gemeindeverwaltung und 
der zur Erreichung der Gemeindezwecke bestehenden 
Einrichtungen nehmen Teil: sämtliche im Gemeinde- 
bezirke sich wesentlich aufhaltenden oder daselbst 
ein Gewerbe treibenden Personen, die Eigentümer 
von Grundstücken im Gemeindebezirk, die Bürger, 
die zwar verzogen sind, sich aber das Bürgerrecht 
gewahrt haben, die juristischen Personen, Aktien- 
gesellschaften und alle Erwerbsvereine, die im Ge- 
meindebezirk ihren Sitz haben und in demselben ent- 
weder Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben. 
Das Bürgerrecht umfaßt das Recht der Teil- 
nahme am Gemeindegute, das Recht der Abstimmung 
zu den Gemeindewahlen und für die männlichen Bürger 
das Recht der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern. Es 
beruht auf Verleihung durch den Gemeinderat (Voraus- 
setzungen: rechtliche Selbständigkeit, selbständige 
Nahrung, physische Person, Besitz der Reichsangehörig- 
keit und der bürgerlichen Ehrenrechte) oder auf defini- 
tiver Anstellung im Hof-, Staats-, Kirchen- und Schul- 
dienste und der Niederlassung als Rechtsanwalt. 
Außerdem wird das Bürgerrecht von denjenigen er- 
worben, die seit drei Jahren ein stehendes Gewerbe 
selbständig im Gemeindebezirke betrieben oder seit 
drei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz im Gemeinde- 
bezirke gehabt haben. Das Bürgerrecht geht verloren 
durch Verlust der Reichsangehörigkeit, durch Auf- 
geben des Wohnsitzes in der Gemeinde, sofern der 
Wegziehende weder eine selbständige gewerbliche 
Niederlassung daselbst behält noch sein Bürgerrecht
	        
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