44 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
meindezwecke abgeleiteten Bedürfnisse (wie Her-
stellung und Erhaltung von Kirchen und Schulen,
der öffentlichen Wege, Brücken, Stege und Wasser-
leitungen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord-
nung und Sicherheit) können die Gemeinden vom
Staate im Verwaltungswege angehalten werden.
An den Vorteilen der Gemeindeverwaltung und
der zur Erreichung der Gemeindezwecke bestehenden
Einrichtungen nehmen Teil: sämtliche im Gemeinde-
bezirke sich wesentlich aufhaltenden oder daselbst
ein Gewerbe treibenden Personen, die Eigentümer
von Grundstücken im Gemeindebezirk, die Bürger,
die zwar verzogen sind, sich aber das Bürgerrecht
gewahrt haben, die juristischen Personen, Aktien-
gesellschaften und alle Erwerbsvereine, die im Ge-
meindebezirk ihren Sitz haben und in demselben ent-
weder Grundstücke besitzen oder Gewerbe betreiben.
Das Bürgerrecht umfaßt das Recht der Teil-
nahme am Gemeindegute, das Recht der Abstimmung
zu den Gemeindewahlen und für die männlichen Bürger
das Recht der Wählbarkeit zu Gemeindeämtern. Es
beruht auf Verleihung durch den Gemeinderat (Voraus-
setzungen: rechtliche Selbständigkeit, selbständige
Nahrung, physische Person, Besitz der Reichsangehörig-
keit und der bürgerlichen Ehrenrechte) oder auf defini-
tiver Anstellung im Hof-, Staats-, Kirchen- und Schul-
dienste und der Niederlassung als Rechtsanwalt.
Außerdem wird das Bürgerrecht von denjenigen er-
worben, die seit drei Jahren ein stehendes Gewerbe
selbständig im Gemeindebezirke betrieben oder seit
drei Jahren ihren wesentlichen Wohnsitz im Gemeinde-
bezirke gehabt haben. Das Bürgerrecht geht verloren
durch Verlust der Reichsangehörigkeit, durch Auf-
geben des Wohnsitzes in der Gemeinde, sofern der
Wegziehende weder eine selbständige gewerbliche
Niederlassung daselbst behält noch sein Bürgerrecht