Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 6. Die Gemeindeverfassung. 45 
mit Zustimmung des Gemeinderats sich ausdrücklich 
vorbehält und einen im Gemeindebezirke wohnhaften 
Bevollmächtigten bestellt. Die Bürger haben die Pflicht 
zur Übernahme von Gemeindeämtern und Aufträgen 
zum Gemeindebesten. 
Gemeindebehörden sind der Gemeinderat 
und der Gemeindevorstand, welcher in den Städten 
Magistrat heißt. Der Gemeinderat besteht aus sechs 
Mitgliedern in Gemeinden bis zu 1000 Seelen, neun 
Mitgliedern bis 2000 und zwölf bis zu 4000 Seelen. 
In stärker bevölkerten Gemeinden treten auf die über- 
schießende Vollzahl von je 2000 Einwohnern je drei 
Mitglieder hinzu. Eine Verminderung der Zahl unter 
dieses Maß kann im Wege des Ortsgesetzes erfolgen 
(vgl. Gesetz vom 30. März 1904). Wählbar sind die 
25 Jahre alten männlichen Bürger. Die Wahl erfolgt 
auf sechs Jahre. Die Wähler werden je nach der 
Höhe der direkten Steuern in drei Abteilungen ge- 
teilt, von welchen jede ein Drittel der Mitglieder wählt. 
Den Gemeindevorstand wählt der Gemeinderat regel- 
mäßig auf zwölf Jahre, in Orten mit weniger als 
1500 Einwohnern auf sechs. Jahre. In Stadtgemeinden 
ist die Bestätigung des Fürsten, sonst des .Landrats 
erforderlich. Sie ist zu versagen im Falle des Mangels 
der für die Wählbarkeit bestehenden gesetzlichen Er- 
fordernisse oder der zur Verwaltung des Amtes not- 
wendigen Eigenschaften oder im Falle des Mangels 
an allgemeiner Achtung. Gegen die Entscheidung des 
Landrats ist Berufung an die höhere Instanz zu- 
lässig. Wird auch die nach versagter Bestätigung 
vorgenommene neue Wahl nicht bestätigt, so ist die 
Stelle in Stadtgemeinden vom Fürsten oder sonst vom 
Landrat zu besetzen. Dasselbe findet statt, wenn die 
Wahl verweigert oder der nicht Bestätigte wieder ge- 
wählt wird. Der Gemeindevorstand hat die gesamte 
Exekutive der Gemeindeverwaltung, ist aber auch das
	        
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