Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 6. Die Gemeindeverfassung. 47 
stalten, Einrichtungen (mit Ausnahme der ‚Kranken- 
häuser, Heil- und Pflegeanstalten sowie der vorzugs- 
weise den Bedürfnissen der unbemittelten Volksklassen 
dienenden Einrichtungen) können besondere Ge- 
bühren (Vergütungen) erhoben werden, z. B. Wasser- 
zins, Kanalgebühren, Vergütung für Gas und Elek- 
trizität usw. Chaussee-, Wege-, Pflaster- und Brücken- 
gelder dürfen nicht neu eingeführt oder erhöht werden. 
Es dürfen Marktstandsgelder, - in klimatischen und 
sonstigen Kurorten Kurtaxen und für die Anlegung 
und Veränderung von Straßen, Plätzen und öffent- 
lichen Anlagen Anliegerbeiträge erhoben werden. Für 
die Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Ge- 
bühren und Beiträgen müssen ÖOrtsgesetze erlassen 
werden. Zur Erhebung von indirekten Steuern 
sind die Gemeinden nur innerhalb der durch die 
Reichsgesetze gezogenen Grenzen befugt. Steuern 
auf Verbrauch von Getreide mit Ausnahme von Malz 
und Malzsurrogaten, Mehl und anderen Mühlen- 
fabrikaten, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen 
aller Art dürfen nicht neu eingeführt oder in ihren 
Sätzen erhöht werden. Die Gemeinden dürfen öffent- 
liche und Vereins-Lustbarkeiten, musikalische und 
deklamatorische Vorträge sowie Schaustellungen um- 
herziehender Künstler besteuern. Den Fahrradsport 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen können sie bis 
zum Höchstbetrage von 6 Mk. jährlich zur Besteuerung 
heranziehen. Für die Ausstellung von Radfahr- 
karten können die hierzu befugten Magistrate in 
den Städten über 2500 Einwohner nach $ 3 der Ver- 
ordnung über den Radfahrverkehr vom 12. November 
1907 eine Gebühr von 50 Pf. bis 1 Mk. je nach den 
Verhältnissen des Antragstellers erheben. Nach dem 
Gesetze vom 20. Januar 1874 dürfen die Gemeinden 
für mehr als drei Monate alte Hunde mit Ausnahme 
von Wachhunden in einsamen, von der Nachtwache
	        
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