48 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
nicht begangenen Wohnungen, sowie von Schäfer-
und Hirtenhunden Steuern im Betrage von jährlich
3 Mk., sofern nicht durch Ortsgesetz ein höherer
Betrag festgesetzt ist, erheben.
Der hiernach noch ungedeckte Gemeindebedarf
ist durch Grund- und Gebäudesteuern und durch
Einkommensteuern nach Verhältnis der an den
Staat zu entrichtenden Steuern mittelst Zuschlags
zu bestreiten. Der Gemeindeeinkommensteuer
sind unterworfen alle Bürger und Personen, die in
der Gemeinde ihren W.ohnsitz haben, sowie die nach.
Artikel 6 der Gemeindeordnung in der Gemeinde steuer-
pflichtigen Personen hinsichtlich ihres gesamten inner-
halb und außerhalb des Fürstentums gewonnenen Ein-
kommens, ferner die Personen, welche in der Gemeinde
nicht wohnen, aber Grundbesitz, Gewerbe- oder Handels-
anlagen oder gewerbliche Betriebsstätten haben, hin-
sichtlich dieses Einkommens, endlich die staatssteuer-
pflichtigen Gesellschaften, Vereine und Stiftungen.
Bezüglich des Beginnes und Erlöschens der Einkommen-
steuerpflicht, insbesondere bei Wegzug und Zuzug,
gelten die Vorschriften des für die Staatssteuer
geltenden Gesetzes. Werden Steuerpflichtige in ver-
schiedenen Gemeinden zur Steuer herangezogen, so
tritt eine Verteilung ein. Die Ortsbewohner können
durch Gemeindebeschluß zu Hand- und Spann-
diensten herangezogen werden. Eine Anzahl Per-
sonen, die Beamten, Lehrer, Militärpersonen sind je-
doch insoweit, als sie nicht durch eigenen Grund-
besitz dazu verpflichtet sind, davon befreit. Den
Abgabepflichtigen steht nach $ 35 f. des Gemeinde-
abgabengesetzes binnen einer Ausschlußfrist von vier
Wochen Beschwerde an den Landrat und gegen einen
abweisenden Bescheid des Landrats binnen 14 Tagen
weitere Beschwerde an das Ministerium, Abteilung
des Innern, zu. Fällt die Entscheidung dieser Be-