$ 6. Die Gemeindeverfassung. 49
hörde abweichend aus, so ist binnen gleicher Frist
weitere Beschwerde an das Gesamtministerium zu-
lässig.
Soweit die Eisenbahnbetriebsunter-
nehmungen nicht durch Staatsverträge von der Ge-
meindebesteuerung befreit sind, können sie nach dem
Gesetze vom 27. August 1892 in den Gemeinden, in
denen sich der Sitz der Verwaltung, eine Station
(Bahnhof, Haltestelle, Haltepunkt) oder eine Betriebs-
oder Werkstätte oder sonstige gewerbliche Anlage
befindet, zur Gemeindesteuer herangezogen werden,
und zwar nach Abzug der Eisenbahnabgabe mit dem
zur staatlichen Einkommensteuer veranlagten Ein-
kommen. Erstreckt sich das Eisenbahnunternehmen
über mehrere Gemeinden, so wird die Steuer nach
Verhältnis der Gehälter, Löhne und Tantiemen ver-
teilt, welche an die in den Gemeinden stationierten
Beamten gezahlt werden.
Von den Wanderlagern, die in den Städten
Sondershausen, Arnstadt und Greußen mit 60 Mk.,
in den übrigen Ortschaften mit 30 Mk. für jede auch
nur angefangene Woche zur staatlichen Gewerbesteuer
herangezogen werden, können die Gemeinden nach
den Gesetzen vom 22. Februar 1879 und 29. De-
zember 1895 ortsstatutarisch Gemeindeabgaben er-
heben, die aber die Höhe der Gewerbesteuer nicht
überschreiten dürfen.
Über die Heranziehung von Militärpersonen
zu Gemeindeabgaben bestimmt das Gesetz vom 18. Juli
1886, daß die im Öffiziersrange stehenden Militär-
personen des Friedensstandes, welche der Heran-
ziehung zur Einkommensteuer unterliegen, neben den
cereits vom Grundbesitz und Gewerbebetriebe (Bundes-
»räsidialverordnung vom 22. Dezember 1868) zu ent-
ichtenden Gemeindeabgaben noch von dem aus
sonstigen Quellen fließenden außerdienstlichen Ein-
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 4