Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

50 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
kommen unter Hinzurechnung des besonderen Ein- 
kommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familien- 
glieder Gemeindeabgaben entrichten sollen. 
Die nächste Aufsicht über die Gemeindeorgane 
führt nach Artikel 122f. der Gemeindeordnung der 
Landrat, die oberste Dienstbehörde der Gemeinde- 
beamten ist das Ministerium, Abteilung des Innern, 
welches auch im Wege des Disziplinarverfahrens Ge- 
meindebeamte des Dienstes entheben und einzelne 
Mitglieder des Gemeinderats wegen Pflichtverletzung 
entlassen oder ganze Gemeinderäte auflösen kann. 
II. Die Bezirke. Als höheres Organ der 
Selbstverwaltung ist (Gesetze vom 10. Juli 1857 und 
30. März 1904) in jedem Verwaltungsbezirk ein Be- 
zirksausschuß gebildet; derselbe besteht stets 
aus dem Landrate als Vorsitzenden und einem vom 
Fürsten zu ernennenden Vertreter. des Kammerguts, 
Außerdem gehören ihm an: 1. im Bezirke Sonders- 
hausen: zwei Vertreter der Stadt Sondershausen, ein 
Vertreter der Stadt Greußen, zwei der Landgemeinden, 
einer der von den Gemeindebezirkeri ausgeschlossenen 
fürstlichen Domänen und Rittergüter, zwei Vertreter 
der. Landwirte des Bezirks, ein Vertreter des Handels- 
standes und einer von den Handwerkern. 2. Im Be- 
zirke Ebeleben: ein Vertreter der ausgeschlossenen 
Domänen und Rittergüter, einer der Stadt Großen- 
ehrich, zwei von den Landgemeinden, drei von den 
lıandwirten, einer vom Handelsstand, einer 'von den 
Handwerkern. 3. Im Bezirk Arnstadt: zwei Ver- 
treter der. Stadt Arnstadt, ein Vertreter der Stadt 
Plaue, je zwei von den Landgemeinden, dem Handels- 
stande und den Landwirten, einer von den Hand- 
werkern. 4. Im Bezirke Gehren: Je ein Vertreter 
der Städte Gehren, Langewiesen und Großbreitenbach, 
je zwei der Landgemeinden und des Handelsstandes, 
je ein Vertreter von den Handwerkern und den Land-
	        
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