50 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
kommen unter Hinzurechnung des besonderen Ein-
kommens der zu ihrem Haushalte gehörigen Familien-
glieder Gemeindeabgaben entrichten sollen.
Die nächste Aufsicht über die Gemeindeorgane
führt nach Artikel 122f. der Gemeindeordnung der
Landrat, die oberste Dienstbehörde der Gemeinde-
beamten ist das Ministerium, Abteilung des Innern,
welches auch im Wege des Disziplinarverfahrens Ge-
meindebeamte des Dienstes entheben und einzelne
Mitglieder des Gemeinderats wegen Pflichtverletzung
entlassen oder ganze Gemeinderäte auflösen kann.
II. Die Bezirke. Als höheres Organ der
Selbstverwaltung ist (Gesetze vom 10. Juli 1857 und
30. März 1904) in jedem Verwaltungsbezirk ein Be-
zirksausschuß gebildet; derselbe besteht stets
aus dem Landrate als Vorsitzenden und einem vom
Fürsten zu ernennenden Vertreter. des Kammerguts,
Außerdem gehören ihm an: 1. im Bezirke Sonders-
hausen: zwei Vertreter der Stadt Sondershausen, ein
Vertreter der Stadt Greußen, zwei der Landgemeinden,
einer der von den Gemeindebezirkeri ausgeschlossenen
fürstlichen Domänen und Rittergüter, zwei Vertreter
der. Landwirte des Bezirks, ein Vertreter des Handels-
standes und einer von den Handwerkern. 2. Im Be-
zirke Ebeleben: ein Vertreter der ausgeschlossenen
Domänen und Rittergüter, einer der Stadt Großen-
ehrich, zwei von den Landgemeinden, drei von den
lıandwirten, einer vom Handelsstand, einer 'von den
Handwerkern. 3. Im Bezirk Arnstadt: zwei Ver-
treter der. Stadt Arnstadt, ein Vertreter der Stadt
Plaue, je zwei von den Landgemeinden, dem Handels-
stande und den Landwirten, einer von den Hand-
werkern. 4. Im Bezirke Gehren: Je ein Vertreter
der Städte Gehren, Langewiesen und Großbreitenbach,
je zwei der Landgemeinden und des Handelsstandes,
je ein Vertreter von den Handwerkern und den Land-