Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 6. Die Gemeindeverfassung. 51 
wirten. Allgemeine Bedingungen des Rechts, Mit- 
glied des Bezirksausschusses zu sein, sind Staats- 
angehörigkeit, Volljährigkeit und Besitz der staats- 
bürgerlichen Rechte. Das Amt ist ein Ehrenamt, nur 
erhalten die Vertreter der Gemeinden aus der Ge- 
meindekasse Vergütung der Reisekosten. Die Städte 
werden durch den ersten Bürgermeister oder seinen 
Stellvertreter, die Städte Sondershausen und Arnstadt 
außerdem durch ein vom Gemeinderate aus seiner 
Mitte zu wählendes Mitglied vertreten. Die Ver- 
treter der Landgemeinden werden von den Gemeinde- 
vorständen der Landorte des Bezirks aus ıhrer Mitte, 
die Vertreter der ausgeschlossenen Domänen und 
Rittergüter von den Domänenpächtern und Ritterguts- 
besitzern des Bezirks oder ihren gesetzlichen Ver- 
tretern oder Bevollmächtigten ebenfalls aus ihrer Mitte 
unter Leitung des Landrats durch absolute Stimmen- 
mehrheit der Erschienenen gewählt. Die Vertreter 
der Landwirte sind von der Landwirtschaftskammer, 
die des Handelsstandes von der Handelskammer, die 
der Handwerker von den dem Fürstentum Schwarz- 
burg-Sondershausen angehörenden Mitgliedern der 
Handwerkskammer aus den in die Kammern wähl- 
baren Berufsangehörigen des betreffenden Bezirks zu 
wählen. Die Wahlen erfolgen auf sechs Jahre. Von 
den im Bezirke Sondershausen und Arnstadt zu 
wählenden zwei Vertretern der Landwirte ist der eine 
aus den in die Landwirtschaftskammer wählbaren 
Landwirten des Bezirks zu wählen, die mindestens 
100 ha, der andere aus denen, die mindestens 5 ha, 
aber unter 100 ha Land bewirtschaften. Von den 
im Bezirk Ebeleben zu wählenden drei Vertretern der 
Landwirte ist zu wählen einer aus den in die Land- 
wirtschaftskammer wählbaren Landwirten, die min- 
destens 100 ha, der zweite aus denen, die mindestens 
20, aber unter 100 ha, und der dritte aus denen, die 
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