59 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
mindestens 5, aber unter 20 ha bewirtschaften. Zur
Ablehnung oder Niederlegung berechtigen anhaltende
Krankheit, Geschäfte, die eine häufige oder lange
dauernde. Abwesenheit mit sich bringen, Alter über
60 Jahre, ärztliche Praxis, besondere Verhältnisse,
die als gültige Entschuldigung angesehen werden.
Über die Triftigkeit der Gründe entscheidet das
Ministerium, Abteilung des Innern. Beschwerden aus
Anlaß der Wahl sind binnen einer ausschließlichen
Frist von einer Woche beim Ministerium, Abteilung
des Innern, einzureichen. Diese Behörde kann die
Wahl auch von Amts wegen beim Vorliegen wesent-
licher Mängel des Wahlverfahrens oder weil die ge-
wählten Personen die Wöählbarkeit nicht besitzen, für
ungültig erklären und eine andere Wahl anordnen.
Als Bezirksangelegenheiten, über welche
der Bezirksausschuß zu beschließen hat, gelten: a) Er-
richtung, Einrichtung, Erhaltung und Veränderung von
Anstalten, welche sich im Eigentum des Bezirks be-
finden oder dem Interesse desselben dienen sollen,
b) Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Be-
zirkseigentum, c) Anlagen, Meliorationen, Flußregu-
lierungen und Bauten von Kunst- und Vizinalstraßen,
welche das Interesse des ganzen Bezirks oder einer
Mehrzahl von Gemeinden berühren. Der Bezirks-
ausschuß kann zur Erreichung der genannten Zwecke
die Bezirksangehörigen besteuern und Anleihen für
den Bezirk machen. In diesen Fällen bedürfen seine
Beschlüsse der Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern. In den übrigen Angelegenheiten
beschließt der Bezirksausschuß selbständig. Dem Land-
rate steht jedoch die Befugnis zu, die Beschlüsse
durch Berufung auf die Entscheidung des Ministe-
riums, Abteilung des Innern, anzufechten: Gesetz vom
25. Januar 1870. Dem Bezirksausschuß liegt ob, die
den Bezirk oder einzelne Teile desselben treffenden