Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

59 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe. 
mindestens 5, aber unter 20 ha bewirtschaften. Zur 
Ablehnung oder Niederlegung berechtigen anhaltende 
Krankheit, Geschäfte, die eine häufige oder lange 
dauernde. Abwesenheit mit sich bringen, Alter über 
60 Jahre, ärztliche Praxis, besondere Verhältnisse, 
die als gültige Entschuldigung angesehen werden. 
Über die Triftigkeit der Gründe entscheidet das 
Ministerium, Abteilung des Innern. Beschwerden aus 
Anlaß der Wahl sind binnen einer ausschließlichen 
Frist von einer Woche beim Ministerium, Abteilung 
des Innern, einzureichen. Diese Behörde kann die 
Wahl auch von Amts wegen beim Vorliegen wesent- 
licher Mängel des Wahlverfahrens oder weil die ge- 
wählten Personen die Wöählbarkeit nicht besitzen, für 
ungültig erklären und eine andere Wahl anordnen. 
Als Bezirksangelegenheiten, über welche 
der Bezirksausschuß zu beschließen hat, gelten: a) Er- 
richtung, Einrichtung, Erhaltung und Veränderung von 
Anstalten, welche sich im Eigentum des Bezirks be- 
finden oder dem Interesse desselben dienen sollen, 
b) Erwerbung, Benutzung und Veräußerung von Be- 
zirkseigentum, c) Anlagen, Meliorationen, Flußregu- 
lierungen und Bauten von Kunst- und Vizinalstraßen, 
welche das Interesse des ganzen Bezirks oder einer 
Mehrzahl von Gemeinden berühren. Der Bezirks- 
ausschuß kann zur Erreichung der genannten Zwecke 
die Bezirksangehörigen besteuern und Anleihen für 
den Bezirk machen. In diesen Fällen bedürfen seine 
Beschlüsse der Genehmigung des Ministeriums, Ab- 
teilung des Innern. In den übrigen Angelegenheiten 
beschließt der Bezirksausschuß selbständig. Dem Land- 
rate steht jedoch die Befugnis zu, die Beschlüsse 
durch Berufung auf die Entscheidung des Ministe- 
riums, Abteilung des Innern, anzufechten: Gesetz vom 
25. Januar 1870. Dem Bezirksausschuß liegt ob, die 
den Bezirk oder einzelne Teile desselben treffenden
	        
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