54 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
Die Bezirksausschüsse sind nach $ 6 des Wege-
kostengesetzes vom 1. April 1908 befugt, durch Be-
zirkssatzung zu bestimmen, daß auch der Bezirk zu
den Wegeunterhaltungskosten einen Zuschuß, jedoch
nur bis zur Höhe des Staatszuschusses (ein Drittel),
zu gewähren hat. Die Art der Aufbringung der
Mittel ist in der Bezirkssatzung zu regeln. Diese
unterliegt der Bestätigung des Ministeriums, Abteilung
des Innern. |
Der Bezirksausschuß hat verschiedentlich Wahlen
vorzunehmen. So wählt er die Mitglieder der Bezirks-
einschätzungskommissionen, die Gebäudesteuer - Ein-
schätzungsdeputierten, die Schiedsmänner nach dem
Gesetz vom 17. Juli 1857 über .die Bestellung von
Schiedsmännern, die Schiedsmänner zur Feststellung
der Entschädigungen für Viehseuchen, die Taxatoren
für Pferdeaushebungskommissionen, die Deputierten
zur Entscheidung über Unterstützung der in den Dienst
eingetretenen Mannschaften, die Vertrauensmänner für
die Auswahl der Schöffen und Geschworenen, die
Vertreter zum Ausschuß der Thüringischen Ver-
sicherungsanstalt, die bürgerlichen Mitglieder der Er-
satzkommissionen, die Mitglieder der Kommission ge-
mäß 8 16 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni
1873 und der Ausführungsverordnung vom 1. April
1876 sowie der Kommission gemäß $ 3 Ziffer 3 und 5
des vorgenannten Gesetzes und einer solchen gemäß
& 14 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1868.
$ 7. Der Landtag.
I. Der Landtag besteht nach dem Wahlgesetz
vom 14. Januar 1856, abgeändert durch Gesetz vom
19. April 1904, a) aus höchstens sechs lebensläng-
lichen, vom Fürsten ernannten Mitgliedern, von denen
je nicht mehr als drei der Ober- und Unterherrschaft