56 Zweiter Abschnitt. Die staatlichen Organe.
durch Gesetz vom 19. April 1904, und die Verordnung
über Ausführung des Wahlgesetzes vom 4. April 1856,
geändert durch Verordnungen vom 18. März 1872
und vom 13. April 1895, zu ersehen.
Im übrigen finden sich die Bestimmungen für den
Landtag in den 88 21—87 des Landesgrundgesetzes
vom 8. Juli 1857 und in der Geschäftsordnung für
den Landtag vom 12. Juli 1857, geändert durch Ge-
setze vom 23. Dezember 1873, vom 1. Februar 1879,
vom 13. April 1881, vom 22. Mai 1883 und vom
1. Januar 1888. Die Wahl abzulehnen und das über-
nommene Mandat niederzulegen steht jedem frei. Über
die Gültigkeit der Wahlen hat nur der Landtag zu
entscheiden. Die Mitglieder haben sich als Vertreter
des ganzen Landes anzusehen und sind an Aufträge
und Instruktionen nicht gebunden. Sie können wegen
ihrer Abstimmungen niemals, wegen ihrer Äußerungen
im Landtage nur innerhalb desselben nach Maßgabe
der Geschäftsordnung oder, falls durch solche Äuße-
rungen ein Vergehen verübt sein sollte, mit Ge-
nehmigung des Landtags zur Verantwortung durch
den Richter gezogen werden. Sie erhalten Tagegelder
und Reisekosten nach Maßgabe von $ 52 der Ge-
schäftsordnung, geändert durch Gesetz vom 1. Januar
1888. Die Tagegelder betragen für die am Orte der
Versammlung wohnenden Abgeordneten 6 Mk., für die
übrigen 12 Mk.; der Präsident erhält 9 bzw. 15 Mk.
An Reisekosten erhalten die auswärts wohnenden
Mitglieder auf die Entfernung ihres Wohnorts von
dem Orte der Versammlung 5 Mk. für die erste und
1 Mk. für jede folgende Postmeile: Gesetz vom 23. De-
zember 1873.
II. Der Landtag hat als Vertreter der Gesamt-
heit der Staatsangehörigen die ihm in dem Landes-
grundgesetz beigelegten Rechte. Er nimmt teil an
der Ausübung der gesetzgebenden Gewalt. Gesetze