8 7. Der Landtag. 57
können nur in Übereinstimmung des Fürsten und des
Landtags gegeben, aufgehoben oder geändert werden.
Ohne Mitwirkung des Landtags kann der Fürst Ge-
setze nur erlassen, wenn sie durch die Umstände
dringend sind und keinen Aufschub bis nach Zu-
sammentritt des eben nicht versammelten Landtags
leiden, Sie dürfen aber keine Änderung des Landes-
grundgesetzes enthalten und müssen nach Zusammen-
tritt des nächsten Landtags demselben vorgelegt
werden. Erlangen sie dessen Zustimmung nicht und
soll der Landtag deshalb nicht aufgelöst werden, so
sind die Notgesetze wieder aufzuheben. Das Recht,
Gesetze vorzuschlagen, steht sowohl dem Fürsten als
dem Landtage zu. Zu Gesetzentwürfen, die von dem
Fürsten an den Landtag gehen, kann der letztere
Abänderungen oder Zusätze beantragen. Werden diese
vom Fürsten gar nicht oder nur teilweise genehmigt,
so muß der Landtag den Gesetzentwurf in der ihm
vorgelegten Fassung entweder ganz ablehnen oder
unverändert annehmen. Zu einem Landtagsbeschluß,
durch den Abänderungen des Landesgrund-
gesetzes oder Zusätze zu demselben beantragt oder
zugestanden werden, bedarf es zweier Abstimmungen,
zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 14 Tagen
liegen muß, und einer Stimmenmehrheit von zwei
Dritteln der nach dem Wahlgesetze vorhandenen Mit-
glieder. Der Landtag kann indessen mit gleicher
Stimmenmehrheit die Frist, welche zwischen den
beiden Abstimmungen liegen muß, bis auf drei Tage
herabsetzen: $ 38 des Landesgrundgesetzes und Ge-
setz vom 19. August 1896. Staatsverträge be-
dürfen der Zustimmung des Landtags, wenn durch die-
selben dem Staate Lasten oder den Staatsangehörigen
Verpflichtungen auferlegt werden. Ausgenommen sind
alle Staatsverträge, welche sich auf den Zollverein
beziehen.