Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 7. Der Landtag. 57 
können nur in Übereinstimmung des Fürsten und des 
Landtags gegeben, aufgehoben oder geändert werden. 
Ohne Mitwirkung des Landtags kann der Fürst Ge- 
setze nur erlassen, wenn sie durch die Umstände 
dringend sind und keinen Aufschub bis nach Zu- 
sammentritt des eben nicht versammelten Landtags 
leiden, Sie dürfen aber keine Änderung des Landes- 
grundgesetzes enthalten und müssen nach Zusammen- 
tritt des nächsten Landtags demselben vorgelegt 
werden. Erlangen sie dessen Zustimmung nicht und 
soll der Landtag deshalb nicht aufgelöst werden, so 
sind die Notgesetze wieder aufzuheben. Das Recht, 
Gesetze vorzuschlagen, steht sowohl dem Fürsten als 
dem Landtage zu. Zu Gesetzentwürfen, die von dem 
Fürsten an den Landtag gehen, kann der letztere 
Abänderungen oder Zusätze beantragen. Werden diese 
vom Fürsten gar nicht oder nur teilweise genehmigt, 
so muß der Landtag den Gesetzentwurf in der ihm 
vorgelegten Fassung entweder ganz ablehnen oder 
unverändert annehmen. Zu einem Landtagsbeschluß, 
durch den Abänderungen des Landesgrund- 
gesetzes oder Zusätze zu demselben beantragt oder 
zugestanden werden, bedarf es zweier Abstimmungen, 
zwischen denen ein Zeitraum von wenigstens 14 Tagen 
liegen muß, und einer Stimmenmehrheit von zwei 
Dritteln der nach dem Wahlgesetze vorhandenen Mit- 
glieder. Der Landtag kann indessen mit gleicher 
Stimmenmehrheit die Frist, welche zwischen den 
beiden Abstimmungen liegen muß, bis auf drei Tage 
herabsetzen: $ 38 des Landesgrundgesetzes und Ge- 
setz vom 19. August 1896. Staatsverträge be- 
dürfen der Zustimmung des Landtags, wenn durch die- 
selben dem Staate Lasten oder den Staatsangehörigen 
Verpflichtungen auferlegt werden. Ausgenommen sind 
alle Staatsverträge, welche sich auf den Zollverein 
beziehen.
	        
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