8 7. Der Landtag. 59
sich nicht versammeln. Der Fürst eröffnet und schließt
den. Landtag entweder in Person oder durch ein
hierzu bevollmächtigtes Mitglied des Ministeriums.
Der Fürst hat das Recht, den Landtag zu vertagen
und aufzulösen. Im letzteren Falle muß die An-
ordnung neuer Wahlen binnen vier Wochen, die Ein-
berufung des neugewählten Landtags binnen sechs
Monaten nach der Auflösung erfolgen.
Der Landtag wählt neben dem Präsidenten
nur einen Vizepräsidenten sowie aus der Zahl der
staatsangehörigen Rechtsverständigen, welche die
Staatsprüfung bestanden haben und sich nicht im
Staatsdienste befinden, einen als Schriftführer, Archi-
var und BRechtskonsulent des Landtags und dessen
Ausschusses fungierenden Landschaftssyndikus.
Erfolgt die Wahl des letzteren nicht aus der Mitte
des. Landtags, so bedarf sie der Bestätigung durch
den Fürsten. Sämtliche Landtagsmitglieder und der
Syndikus werden eidlich verpflichtet. Zur Vorberatung
der in dem konstituierten Landtage zu verhandelnden
Gegenstände werden vier aus regelmäßig je drei Mit-
gliedern bestehende Fachdeputationen gebildet:
für Kirchen- und Schulangelegenheiten, Rechtspflege,
Finanzangelegenheiten und allgemeine Verwaltungs-
sachen. Die Mitglieder ernennt der Präsident, dem
Landtage ist es aber überlassen, für einzelne be-
sonders wichtige Sachen besondere Deputationen in
beliebiger Stärke selbst zu wählen; auch kann der
Landtag mit Genehmigung des Ministeriums beschließen,
die Vorberatung alsbald im Plenum vorzunehmen oder
sofort im Plenum in die Schlußberatung einzutreten.
Die Vorberatung im Plenum darf sonst frühestens
am dritten Tage nach Verteilung der Vorlage erfolgen.
Bei vorgelegten Gesetzentwürfen findet eine Verhand-
lung und Abstimmung über die Frage, ob überhaupt
auf die Beratung im einzelnen eingegangen werden