Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 7. Der Landtag. 61 
wie bei dem Landtage auf Verbesserung hervortretender 
Mängel in der Finanzverwaltung zu stellen. Nach Auf- 
trag des Landtags übernimmt der Ausschuß auch Vor- 
arbeiten für die nächste Versammlung des Landtags 
‘und kann in eiligen Fällen selbst ohne Auftrag die 
Zustimmung des Landtags zu Veräußerungen von Be- 
standteilen des Staats- oder Kammergutes erteilen. 
Wenn die Staatsregierung damit einverstanden ist, 
können dem Ausschuß vom Landtage im voraus seine 
verfassungsmäßigen Rechte für einzelne Fälle und 
Geschäfte übertragen werden. Der Ausschuß hat sich 
auf Berufung des Präsidenten zur Kontrollierung des 
Staatshaushalts alljährlich — eine bestimmte Zeit ist 
nicht mehr vorgeschrieben: Gesetz vom 15: August 
1901 — am Sitze der Staatsregierung zu versammeln. 
Außerordentliche Einberufungen können vom Ministe- 
rium wie vom Präsidenten verfügt werden. Der Land- 
tagsausschuß faßt alle Beschlüsse nach Stimmen- 
mehrheit. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
	        
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