Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

8 9. Die Justiz. 63 
$ 9. Die Justiz. 
I. Bei Einführung der Gerichtsorganisation am 
1. Oktober 1879 hat sich das Fürstentum mittelst 
Staatsvertrags vom 7. Oktober 1878 (Gesetzsammlung 
von 1879 S. 79£.) an Preußen dahin angeschlossen, 
daß das Königliche Oberlandesgericht Naumburg zum 
Oberlandesgericht, das Königliche Landgericht Erfurt 
zum Landgericht für das Fürstentum bestellt worden ist. 
Preußen hat bei ersterem eine Richterstelle, bei dem 
Landgericht drei Richter-, eine Staatsanwalts- und zwei 
untere Stellen an die von Sondershausen vorgeschlagenen 
Personen zu verleihen, welche durch die Ernennung die 
Eigenschaft preußischer Beamten erlangen und mit diesen 
weiter rangieren. Die Besoldungen, Pensionen und 
Gnadenbezüge der ohne Mitwirkung Sondershausens an- 
gestellten Beamten und deren Hinterbliebenen trägt 
Preußen. Wird ein von Sondershausen vorgeschlagener 
Beamter pensioniert, so werden bei der Festsetzung seines 
Ruhegehalts je nach seiner Wahl die preußischen oder 
schwarzburgischen Normen zugrunde gelegt; ebenso wird 
es mit der Hinterbliebenenversorgung gehalten, wenn der 
Tod des Beamten oder Pensionärs während der Dauer 
des Vertrags eintritt. Die von Sondershausen vorge- 
schlagenen Personen sind zum Eintritt in die Allgemeine 
Preußische Witwenversorgungsanstalt nicht verpflichtet, 
wenn sie der Schwarzburgischen Witwen- und Waisen- 
kasse weiter angehören wollen: vgl. $ 3 Ziffer 6 des 
Witwen- und Weaisenkassengesetzes vom 24. Juli 1905. 
Sondershausen trägt beim Oberlandesgericht 30, beim 
Landgericht 25% der Kosten mit Ausschluß der Kosten 
für Neubauten und Hauptreparaturen. In den aus Sonders- 
hausen erwachsenen Strafsachen bleibt dem Fürsten das 
Begnadigungsrecht und dem Ministerium das Recht der 
vorläufigen Entlassung. Seit dem 1. Oktober 1882 ist 
eine detachierte Strafkammer in Sondershausen errichtet. 
Der Staatsvertrag war zunächst auf zwölf Jahre ab- 
geschlossen und ist inzwischen schon zweimal verlängert 
worden. Er verlängert sich stillschweigend um zwölf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.