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$ 9. Die Justiz.
I. Bei Einführung der Gerichtsorganisation am
1. Oktober 1879 hat sich das Fürstentum mittelst
Staatsvertrags vom 7. Oktober 1878 (Gesetzsammlung
von 1879 S. 79£.) an Preußen dahin angeschlossen,
daß das Königliche Oberlandesgericht Naumburg zum
Oberlandesgericht, das Königliche Landgericht Erfurt
zum Landgericht für das Fürstentum bestellt worden ist.
Preußen hat bei ersterem eine Richterstelle, bei dem
Landgericht drei Richter-, eine Staatsanwalts- und zwei
untere Stellen an die von Sondershausen vorgeschlagenen
Personen zu verleihen, welche durch die Ernennung die
Eigenschaft preußischer Beamten erlangen und mit diesen
weiter rangieren. Die Besoldungen, Pensionen und
Gnadenbezüge der ohne Mitwirkung Sondershausens an-
gestellten Beamten und deren Hinterbliebenen trägt
Preußen. Wird ein von Sondershausen vorgeschlagener
Beamter pensioniert, so werden bei der Festsetzung seines
Ruhegehalts je nach seiner Wahl die preußischen oder
schwarzburgischen Normen zugrunde gelegt; ebenso wird
es mit der Hinterbliebenenversorgung gehalten, wenn der
Tod des Beamten oder Pensionärs während der Dauer
des Vertrags eintritt. Die von Sondershausen vorge-
schlagenen Personen sind zum Eintritt in die Allgemeine
Preußische Witwenversorgungsanstalt nicht verpflichtet,
wenn sie der Schwarzburgischen Witwen- und Waisen-
kasse weiter angehören wollen: vgl. $ 3 Ziffer 6 des
Witwen- und Weaisenkassengesetzes vom 24. Juli 1905.
Sondershausen trägt beim Oberlandesgericht 30, beim
Landgericht 25% der Kosten mit Ausschluß der Kosten
für Neubauten und Hauptreparaturen. In den aus Sonders-
hausen erwachsenen Strafsachen bleibt dem Fürsten das
Begnadigungsrecht und dem Ministerium das Recht der
vorläufigen Entlassung. Seit dem 1. Oktober 1882 ist
eine detachierte Strafkammer in Sondershausen errichtet.
Der Staatsvertrag war zunächst auf zwölf Jahre ab-
geschlossen und ist inzwischen schon zweimal verlängert
worden. Er verlängert sich stillschweigend um zwölf