Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

64 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Jahre, wenn kein Teil vor Anfang des vorletzten Jahres 
einer Vertragsperiode von dem ihm zustehenden Kündi- 
gungsrechte Gebrauch macht. 
An Amtsgerichten sind fünf errichtet, in 
Sondershausen, Ebeleben, Arnstadt, Gehren und 
Greußen, letzteres aber nur unter der Voraussetzung, 
daß die Stadt die Lokalitäten hergibt. Die Amts- 
gerichte sind zuständig zur Führung der Handels- 
register (Verordnung über die Führung derselben vom 
27. November 1899), der Genossenschaftsregister (Ver- 
ordnung vom 27. November 1899, betreffend die 
Führung des Genossenschaftsregisters), des Muster- 
registers (Bekanntmachungen vom 11. März 1876 und 
31. Juli 1876), des Börsenregisters (Verordnung vom 
4. November 1896; das Börsenregister wird für die 
Unterherrschaft in Sondershausen, für die Oberherr- 
schaft in Arnstadt geführt), des Vereins- und Güter- 
rechtsregisters (Verordnung vom 27. November 1899). 
Die Amtsgerichte sind unbeschadet der durch die 
Reichs- oder Landesgesetze begründeten Zuständig- 
keit anderer Behörden für alle Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit erstinstanz- 
lich zuständig. Sie können Sachverständige für ge- 
richtliche Angelegenheiten im allgemeinen beeidigen. 
Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften 
zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege 
erfolgt durch den aufsichtsführenden Richter des Amts- 
gerichts Sondershausen. Die Ausstellung von Gut- 
achten über das im Fürstentum geltende Recht steht 
dem Ministerium, Justizabteilung, zu. Dasselbe kann 
die Ausübung dieser Befugnis ihm untergeordneten 
Behörden und Beamten übertragen: Ausführungsgesetz 
vom 29. Juli 1899 zum Reichsgesetz über die frei- 
willige Gerichtsbarkeit. 
Die Amtsgerichte stehen den Schiedsmännern 
vor ($& 14 des Ausführungsgesetzes zum Gerichts-
	        
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