66 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
über die Waisenräte (Verordnung über die Gemeinde-
waisenräte vom 7. Oktober 1899); sie sind zuständig
als Grundbuchämter (Ausführungsgesetz zur Reichs-
Grundbuchordnung vom .29. Juli 1899), als Hinter-
legungsstellen (Hinterlegungsordnung vom 29. Juli1899)
und als Erbschaftssteuerämter (Ausführungsverordnung
zum Landesgesetz über die Erbschaftssteuer vom
10. Februar 1892 :und Bekanntmachung vom 25. Juni
1906, betreffend einige Ausführungsvorschriften zu
dem Reichs-Erbschaftssteuergesetz). Die
mit der Ermittelung und Feststellung der Erbschafts-
und Schenkungssteuer bisher betrauten richterlichen
Mitglieder der Amtsgerichte führen diese Geschäfte
weiter und amtieren als Erbschaftssteuerämter; die
Geschäfte der „Oberbehörde“ führt der Generaldirektor
des Thüringischen Zoll- und Steuervereins in Erfurt;
als „oberste Landesfinanzbehörde“ hat das Ministerium,
Finanzabteilung, zu gelten.
Das Institut der Notare war bereits durch Ge-
setz vom 9. Januar 1872 eingeführt. Die jetzt gültige
Notariatsordnung datiert vom 29. Juli 1899. Zu
Notaren, deren Amtsbezirk das Fürstentum umfaßt,
werden vom Fürsten nur Rechtsanwälte ernannt, die
im Fürstentum ihren Sitz haben. Das Notariats-
kostengesetz ist mit Bekanntmachung vom
12. Januar 1900, das Landesgerichtskosten-
gesetz mit Bekanntmachung vom gleichen Tage in
neuer Redaktion veröffentlicht.
Über die Dienstverhältnisse der Ge-
richtsschreiber und Gerichtsschreiber-
gehilfen ist eine Verordnung vom 13. Dezember
1899 ergangen. Der Vorbereitungsdienst und
die Prüfung der Gerichtsschreiber und Gerichts-
schreibergehilfen ist durch Verordnung vom 19. De-
zember 1899 geregelt.
Die Dienstverhältnisse der Gerichtsvollzieher