8 9. Die Justiz. 67
sind bestimmt in der Gerichtsvollzieherordnung vom
23. Dezember 1899, mit der Abänderung vom 11. Fe-
bruar 1908.
Die Entscheidung der Streitigkeiten bei Ge-
meinheitsteilungen und Ablösung von Reallasten
ist infolge Staatsvertrags vom 9. Oktober 1854 der
königlichen Generalkommission zu Merseburg und den
dieser übergeordneten Instanzen übertragen. Ein Ge-
setz vom 13. April 1881 (geändert durch Artikel 4
und 5 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung
und Konkursordnung vom 19. Juli 1899 und Artikel 64
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 19. Juli 1899 sowie durch $ 1 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes vom 17. Mai 1898), neu redigiert mit
der Bekanntmachung vom 13. Februar 1900 (Gesetz-
sammlung S. 137 f.), ordnet das Verfahren. Gegen
die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile des
Oberlandeskulturgerichts findet das Rechtsmittel der.
Revision an das Reichsgericht statt.
Die höheren Strafanstalten hat das Fürsten-.
tum mit mehreren thüringischen Staaten gemeinsam,
wie sich dasselbe auch wegen einer Korrektionsanstalt
dem Herzogtum. Meiningen angeschlossen hat.
II. Wenn auch schon $ 92 des ‚Landes-Grund-
gesetzes vom 8. Juli 1857 bestimmte, Rechtspflege
und Verwaltung sollten immer getrennt und
voneinander unabhängig sein, über Kompetenz-
konflikte entscheide ein durch das Gesetz zu be-
stimmender besonderer Gerichtshof, so ist doch An-
laß zu einem solchen Gesetz bis jetzt noch nicht
vorhanden gewesen. Auch der den angeführten $ 92
aufhebende Gesetzesnachtrag vom 13. Mai 1879 sagt
nur: „Die Unabhängigkeit der Gerichte bestimmt sich
nach den Gesetzen“, ohne den Fall des Konfliktes
näher zu. entscheiden. Übrigens schreibt nicht nur
& 41 des Landes-Grundgesetzes vor, daß Gesetze durch
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