Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

68 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Publikation in der vorgeschriebenen Form verbind- 
liche Kraft erhalten, und daß die Prüfung der Rechts- 
gültigkeit nur dem Landtage — nicht etwa dem 
Gerichte — zusteht, sondern es haben auch die 
Justizbehörden nach S 4 des Gesetzes, betreffend 
die Befugnis der Polizeibehörden, allgemeine Straf- 
androhungen zu erlassen, vom 29. März 1854 über 
Zuawiderhandlungen gegen die innerhalb ihrer Zu- 
ständigkeit von der Verwaltungsbehörde gehörig be- 
kanntgemachten, allgemeinen Strafverfügungen nach 
Maßgabe der letzteren zu erkennen, ohne die Frage 
über die Notwendigkeit oder Zweckmäßig- 
keit einer derartigen polizeilichen Verfügung und der 
Strafandrohung insbesondere zum Gegenstand der 
richterlichen Entscheidung zu machen. Ebenso ist in 
Fällen, in denen ein Amtsgericht von einer Ver- 
waltungsbehörde auf Grund des $ 14 des Gesetzes, 
betreffend Nachträge zur Exekutionsordnung, vom 
26. Mai1879 um Ausführung einer Zwangsvollstreckung 
ersucht wird, von ersterem über die Statthaftigkeit 
des Ersuchens nur insoweit zu urteilen und zu be- 
finden, als die formelle Rechtmäßigkeit des Er- 
suchens oder entgegenstehende aktenmäßige Rechte 
Dritter in Frage stehen. 
$ 10. Die Verwaltung. 
I. Innere Verwaltung. 
Wegen der Behörden siehe $3,Iu.II. Die Dienst- 
verhältnisse der Bureau-, Kassen- und 
Rechnungsbeamten der Verwaltungsbehörden sind 
durch Höchste Verordnung vom 27. März 1886 geregelt; 
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung dieser Be- 
amtenklassen ordnet die Ministerialverordnung vom 
37. März 1886. — Durch Gesetz vom 1. April 
1850 ist den Verwaltungsbehörden nach erfolgter
	        
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