68 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Publikation in der vorgeschriebenen Form verbind-
liche Kraft erhalten, und daß die Prüfung der Rechts-
gültigkeit nur dem Landtage — nicht etwa dem
Gerichte — zusteht, sondern es haben auch die
Justizbehörden nach S 4 des Gesetzes, betreffend
die Befugnis der Polizeibehörden, allgemeine Straf-
androhungen zu erlassen, vom 29. März 1854 über
Zuawiderhandlungen gegen die innerhalb ihrer Zu-
ständigkeit von der Verwaltungsbehörde gehörig be-
kanntgemachten, allgemeinen Strafverfügungen nach
Maßgabe der letzteren zu erkennen, ohne die Frage
über die Notwendigkeit oder Zweckmäßig-
keit einer derartigen polizeilichen Verfügung und der
Strafandrohung insbesondere zum Gegenstand der
richterlichen Entscheidung zu machen. Ebenso ist in
Fällen, in denen ein Amtsgericht von einer Ver-
waltungsbehörde auf Grund des $ 14 des Gesetzes,
betreffend Nachträge zur Exekutionsordnung, vom
26. Mai1879 um Ausführung einer Zwangsvollstreckung
ersucht wird, von ersterem über die Statthaftigkeit
des Ersuchens nur insoweit zu urteilen und zu be-
finden, als die formelle Rechtmäßigkeit des Er-
suchens oder entgegenstehende aktenmäßige Rechte
Dritter in Frage stehen.
$ 10. Die Verwaltung.
I. Innere Verwaltung.
Wegen der Behörden siehe $3,Iu.II. Die Dienst-
verhältnisse der Bureau-, Kassen- und
Rechnungsbeamten der Verwaltungsbehörden sind
durch Höchste Verordnung vom 27. März 1886 geregelt;
den Vorbereitungsdienst und die Prüfung dieser Be-
amtenklassen ordnet die Ministerialverordnung vom
37. März 1886. — Durch Gesetz vom 1. April
1850 ist den Verwaltungsbehörden nach erfolgter