$ 10. Die Verwaltung. 69
Aufhebung der Administrativjustiz die Befugnis be-
lassen worden, auch in den vor eine Justizbehörde
gehörenden Fällen in bezug auf Verhältnisse des
öffentlichen. Rechts, namentlich aber auf Gegenstände
der polizeilichen Fürsorge die etwa im öffentlichen
Interesse und besonders aus polizeilichen Rücksichten
erforderlichen einstweiligen Anordnungen zu
erlassen. Letztere müssen so lange befolgt werden, bis
eine rechtskräftige Definitiventscheidung der Rechts-
sache vorliegt. Ein Verwaltungsgerichtshof
existiert zwar noch nicht, es sind aber zurzeit unter
den thüringischen Staaten Verhandlungen über die
Gründung eines gemeinschaftlichen Verwaltungsgerichts
im Gange. Die Erhebung von Kosten im Verwaltungs-
verfahren regelt sich nach dem Verwaltungs-
kostengesetz nebst angefügtem Gebühren-
tarıf vom 24. Januar 1888. Gegen eine Kosten-
festsetzung ist nur eine binnen 14 Tagen vor der
ansetzenden Behörde anzubringende Beschwerde an
die nächstvorgesetzte Verwaltungsbehörde zulässig;
der Rechtsweg ist ausgeschlossen. — Den Landräten
steht die auf die Verwaltungsbezirke verteilte, dem
Oberwachtmeister in Sondershausen dienstlich unter-
geordnete Gendarmerie zur Seite, — Jede Ge-
meinde hat die selbständige Verwaltung der Orts-
polizei: Artikel 9 der Gemeindeordnung. In den
fürstlichen Forsten und für die vom Gemeindebezirk
ausgeschlossenen Domänen übt nach den Bestimmungen
der 88 1—4 des Gesetzes vom 12. August 1863, be-
treffend Abänderung der Landgemeindeordnung, ein
Beauftragter des Ministeriums, Finanzabteilung — Re-
vierverwalter, Domänenpächter — unter staatlicher
Aufsicht durch den Landrat und in der höheren In-
stanz durch das Ministerium, Abteilung des Innern,
die Polizei aus,
Eine gesetzliche Begriffsbestimmung über die