70 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Grenzen der Landespolizei und Ortspolizei
ist nicht vorhanden. Nach dem Gesetz vom 29. März
1854, betreffend die Befugnis der Polizeibehörden,
allgemeine Strafandrohungen zu erlassen, haben die
Polizeibehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit und
vorbehältlich des Rechts eines jeden Beteiligten, gegen
derartige Verfügungen Berufung an die betreffende
Oberbehörde einzuwenden, die generelle Befugnis
1. zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen
zu handhabender gesetzlicher Vorschriften, welche
gewisse Handlungen zwar gebieten oder verbieten,
aber für die Nichtbefolgung eine bestimmte Strafe
nicht androhen, diese Strafe auszusprechen, 2. dann,
wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls oder
wegen Abwendung von Gefahren für das Leben, die
Gesundheit oder: das Vermögen es erheischen, all-
gemeine Gebote und Verbote mit Strafandrohung zu
erlassen, auch derartige in ihren Geschäftsbereich
einschlagende, früher erlassene polizeiliche Verord-
nungen — landesherrliche nur mit Genehmigung des
Fürsten — teilweise oder gänzlich außer Kraft zu
setzen. Von solchen Verfügungen haben die Orts-
und Bezirkspolizeibehörden die nächstvorgesetzte Be-
hörde wenigstens gleichzeitig in Kenntnis zu setzen;
diese ist befugt, die Verfügung wieder aufzuheben
oder abzuändern.
Nach dem Gesetze, das den Verwaltungsbehörden
zustehende Straffestsetzungsrecht betreffend, vom
17. Mai 1879 sind die Polizeibehörden befugt,
wegen der in ihrem Bezirke verübten, ihr Ressort
betreffenden Übertretungen, die nach den Strafgesetzen
angedrohten Strafen — jedoch nur Haft bis zu 14 Tagen,
Geldstrafe, Haft für den Unvermögensfall oder Ein-
ziehung — festzusetzen und, wenn innerhalb ein-
wöchiger Frist nicht auf gerichtliche Entscheidung
angetragen wird, im Administrativwege zu voll-