Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

70 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Grenzen der Landespolizei und Ortspolizei 
ist nicht vorhanden. Nach dem Gesetz vom 29. März 
1854, betreffend die Befugnis der Polizeibehörden, 
allgemeine Strafandrohungen zu erlassen, haben die 
Polizeibehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit und 
vorbehältlich des Rechts eines jeden Beteiligten, gegen 
derartige Verfügungen Berufung an die betreffende 
Oberbehörde einzuwenden, die generelle Befugnis 
1. zur Aus- und Durchführung solcher von ihnen 
zu handhabender gesetzlicher Vorschriften, welche 
gewisse Handlungen zwar gebieten oder verbieten, 
aber für die Nichtbefolgung eine bestimmte Strafe 
nicht androhen, diese Strafe auszusprechen, 2. dann, 
wenn dringende Gründe des öffentlichen Wohls oder 
wegen Abwendung von Gefahren für das Leben, die 
Gesundheit oder: das Vermögen es erheischen, all- 
gemeine Gebote und Verbote mit Strafandrohung zu 
erlassen, auch derartige in ihren Geschäftsbereich 
einschlagende, früher erlassene polizeiliche Verord- 
nungen — landesherrliche nur mit Genehmigung des 
Fürsten — teilweise oder gänzlich außer Kraft zu 
setzen. Von solchen Verfügungen haben die Orts- 
und Bezirkspolizeibehörden die nächstvorgesetzte Be- 
hörde wenigstens gleichzeitig in Kenntnis zu setzen; 
diese ist befugt, die Verfügung wieder aufzuheben 
oder abzuändern. 
Nach dem Gesetze, das den Verwaltungsbehörden 
zustehende Straffestsetzungsrecht betreffend, vom 
17. Mai 1879 sind die Polizeibehörden befugt, 
wegen der in ihrem Bezirke verübten, ihr Ressort 
betreffenden Übertretungen, die nach den Strafgesetzen 
angedrohten Strafen — jedoch nur Haft bis zu 14 Tagen, 
Geldstrafe, Haft für den Unvermögensfall oder Ein- 
ziehung — festzusetzen und, wenn innerhalb ein- 
wöchiger Frist nicht auf gerichtliche Entscheidung 
angetragen wird, im Administrativwege zu voll-
	        
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