$ 10. Die Verwaltung. 7
strecken. Die gleiche Befugnis haben die Ver-
waltungsbehörden wegen der in ihrem Bezirke
verübten, ihr Ressort betreffenden Zuwiderhand-
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung
öffentlicher Abgaben und Gefälle.
Die administrative Zwangsvollstreckung ohne vor-
herige richterliche Verurteilung ist in dem Gesetz
über das Verwaltungszwangsverfahren vom
19. Juli 1899 und den aufrechterhaltenen Bestimmungen
der 88 14—16, 18 und 19 des Gesetzes vom. 26. Mai
1879, betreffend Nachträge zur Exekutionsordnung vom
13. August 1847, geordnet. Dem Verwaltungszwangs-
verfahren unterliegt die Beitreibung aller Leistungen,
die von den Schuldnern ohne vorherige gerichtliche
Verurteilung eingezogen werden können. Hierzu ge-
hören insbesondere: 1. die an Staat und Gemeinden
zu entrichtenden direkten und indirekten. Steuern,
2. die Gemeinde-, Kirchen-, Schul- und Armenabgaben,
auch wenn sie einem Beamten als Teil der Besoldung
zugewiesen sind, 3. die im Verfahren vor den Ver-
waltungsbehörden, ordentlichen und besonderen Ge-
richten (Auseinandersetzungsbehörden) erwachsenen
Kosten einschließlich der Gerichtsvollziehergebühren,
soweit es sich nicht um die Kostenerstattung an die
Gegenpartei handelt, 4. die an die Standesbeamten
und Schiedsmänner zu entrichtenden Gebühren und
baren Auslagen, 5. die für Benutzung öffentlicher
Sachen und Anstalten und 6. die auf der Staatshoheit
oder der Regalität beruhenden Abgaben, 7. die lehn-
oder grundherrlichen Gefälle, die an eine Landes-,
Kammer-, Gemeinde-, Kirchen- oder Stiftungskasse
zu entrichten sind, 8. die von Verwaltungsbehörden,
Polizeibehörden, Standesbeamten und Schiedsmännern
festgesetzten Geldstrafen, ebenso die von den. ordent-
lichen und besonderen Gerichten festgesetzten Geld-
strafen, insoweit nicht nach gesetzlicher Bestimmung