Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 7 
strecken. Die gleiche Befugnis haben die Ver- 
waltungsbehörden wegen der in ihrem Bezirke 
verübten, ihr Ressort betreffenden Zuwiderhand- 
lungen gegen die Vorschriften über die Erhebung 
öffentlicher Abgaben und Gefälle. 
Die administrative Zwangsvollstreckung ohne vor- 
herige richterliche Verurteilung ist in dem Gesetz 
über das Verwaltungszwangsverfahren vom 
19. Juli 1899 und den aufrechterhaltenen Bestimmungen 
der 88 14—16, 18 und 19 des Gesetzes vom. 26. Mai 
1879, betreffend Nachträge zur Exekutionsordnung vom 
13. August 1847, geordnet. Dem Verwaltungszwangs- 
verfahren unterliegt die Beitreibung aller Leistungen, 
die von den Schuldnern ohne vorherige gerichtliche 
Verurteilung eingezogen werden können. Hierzu ge- 
hören insbesondere: 1. die an Staat und Gemeinden 
zu entrichtenden direkten und indirekten. Steuern, 
2. die Gemeinde-, Kirchen-, Schul- und Armenabgaben, 
auch wenn sie einem Beamten als Teil der Besoldung 
zugewiesen sind, 3. die im Verfahren vor den Ver- 
waltungsbehörden, ordentlichen und besonderen Ge- 
richten (Auseinandersetzungsbehörden) erwachsenen 
Kosten einschließlich der Gerichtsvollziehergebühren, 
soweit es sich nicht um die Kostenerstattung an die 
Gegenpartei handelt, 4. die an die Standesbeamten 
und Schiedsmänner zu entrichtenden Gebühren und 
baren Auslagen, 5. die für Benutzung öffentlicher 
Sachen und Anstalten und 6. die auf der Staatshoheit 
oder der Regalität beruhenden Abgaben, 7. die lehn- 
oder grundherrlichen Gefälle, die an eine Landes-, 
Kammer-, Gemeinde-, Kirchen- oder Stiftungskasse 
zu entrichten sind, 8. die von Verwaltungsbehörden, 
Polizeibehörden, Standesbeamten und Schiedsmännern 
festgesetzten Geldstrafen, ebenso die von den. ordent- 
lichen und besonderen Gerichten festgesetzten Geld- 
strafen, insoweit nicht nach gesetzlicher Bestimmung
	        
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