73 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
die gerichtliche Zwangsvollstreckung stattfindet, 9. die
von Verwaltern der unter Nr, 7 genannten Kassen
nach den Justifikationsdekreten der zur Revision be-
stellten Verwaltungsbehörde bar zu zahlenden Summen,
10. die an die Magdeburgische Land-Feuersozietät
von den Teilnehmern zu entrichtenden Beiträge. Das
Verwaltungszwangsverfahren findet ferner statt wegen
aller auf privatrechtlichem Titel beruhenden Forde-
rungen des Staates, der Gemeinden, Kirchen, Pfarren,
Schulen, öffentlichen Verbände und von öffentlichen
Behörden verwalteten Stiftungen, wenn sich der
Schuldner in öffentlich beglaubigter Urkunde dem Ver-
waltungszwangsverfahren unterworfen hat. Diese öffent-
liche Beglaubigung kann auch durch den Landrat ge-
schehen, wenn. er nicht zugleich Gläubiger oder
Vertreter des Gläubigers ist. Die von Landes-
und ÖOrtspolizeibehörden und sonstigen Verwaltungs-
behörden festgesetzten Haftstrafen werden im Wege
des Verwaltungszwangsverfahrens vollzogen. Die mit
Zwangsgewalt versehenen Verwaltungsstellen sind:
1. das Ministerium, die Landräte, die Gemeinde-
vorstände, die Guts- und Forstpolizeibehörden, die
Amtsgerichte, 2. die Staatshauptkasse und die Be-
zirkskassen, 3. die fürstlichen Hofbehörden, soweit
sie zur Handhabung der Polizei und Disziplin inner-
halb ihres Geschäftskreises berechtigt sind (vgl. Ge-
setzesnachtrag vom 4. März 1904). Die Magistrate
in den Städten können Zwangsvollstreckungen un-
mittelbar anordnen und ausführen. Für die übrigen
Gemeindevorstände, Guts- und Forstpolizeibehörden
wird, soweit sie das Ministerium nicht zur Vornahme
von Zwangsvollstreckungen widerruflich ermächtigt
hat, die Zwangsvollstreckung durch den Landrat, für
die Standesbeamten und Schiedsmänner durch das als
Aufsichtsbehörde zuständige Amtsgericht verfügt. Für
die Auseinandersetzungsbehörden soll auf Ersuchen