Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 73 
der Landrat die Zwangsvollstreckung zur Ausführung 
bringen. Binnen einem Monat von Behändigung der 
Vollstreckungsandrohung oder der vorher unter Vor- 
behalt der Rechte erfolgten freiwilligen Leistung steht 
der Rechtsweg offen. Die Verwaltungsbehörden ent- 
scheiden ausschließlich über ihre Zuständigkeit, über 
die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit des 
Zwangsverfahrens abhängt, und über das einzu- 
schlagende Verfahren. Gegen die Entscheidungen 
findet Beschwerde im geordneten Instanzenzuge, bei 
behaupteter Verletzung von Privatrechten der Rechts- 
weg statt. Dem Gesetz vom 19. Juli 1899 ist ein 
Gebührentarif beigegeben. Die Exekutivstrafen, 
durch die eine Verwaltungsbehörde 1. entweder die 
Vornahme einer Handlung oder 2. die Unterlassung 
einer Handlung erzwingen kann, bestehen nach dem 
genannten Gesetz vom 26. Mai 1879 in Geldstrafen von 
insgesamt 1500 Mk. oder Haft bis zu sechs Monaten. 
Die Handlung kann auch durch einen Dritten auf 
Kosten des Verpflichteten vorgenommen werden. Un- 
beibringliche Geldstrafen werden in Haft umgewandelt. 
Dabei ist ein Tag Haft dem Betrag von einer bis 
15 Mk. Geldstrafe gleich zu achten; es darf aber nicht 
auf mehr als sechs Monate Haft erkannt werden. 
Die einzelnen ‘Gebiete der Polizei sind durch 
zahlreiche Gesetze. und Verordnungen ausgebaut. 
A. Strafpolizei. 
Die Polizei hat als Gehilfin der Staatsanwaltschaft 
zu dienen (Kriminalpolizei). Nach der Verord- 
nung vom 9. Oktober 1879, betreffend die Ausführung 
des $ 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes, abgeändert 
durch Verordnung vom 29. Dezember 1899, gelten 
als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des 
& 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes: die Bürger- 
meister und ihre Vertreter, die Polizeiverwalter der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.