Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

74 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
ausgeschlossenen Bezirke, das Gendarmeriepersonal, 
die Forst- und Feldschutzbeamten, die Steuerbeamten, 
die Eichbeamten, die Eisenbahnbeamten der im Fürsten- 
tum belegenen nichtpreußischen Bahnen. — Die 
Stellung unter Polizeiaufsicht ist durch Ver- 
ordnung vom 2. Mai 1871, ergänzt durch Verordnung 
vom 4. Oktober 1879, geregelt. Wenn das Schöffen- 
gericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt 
hat, so soll das Amtsgericht den Landrat in Kenntnis 
setzen; war die Strafkammer das erkennende Gericht, 
so liegt diese Pflicht der Staatsanwaltschaft ob. Der 
Landrat beschließt unter Berücksichtigung des Lebens- 
wandels und der Führung des Verurteilten während 
des Strafvollzugs, der Verhältnisse, in die er nach 
erlangter Freiheit eintritt, und nach der Natur des 
Vergehens, ob er Polizeiaufsicht verhängen will, und 
bestimmt die Dauer derselben sowie den Aufenthalts- 
ort, bei Ausländern die Ausweisung. Je nach dem 
Verhalten des Beaufsichtigten, der einer strengeren 
Meldepflicht unterliegt und sich Haussuchungen jeder- 
zeit gefallen lassen muß, kann der Landrat die auf 
einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren begrenzte 
Polizeiaufsicht abkürzen oder verlängern. Die Aufent- 
haltsbeschränkungen können auch auf bestimmte 
Stadtteile, Gebäude, Wirtschaften, Schaustellungsorte 
usw. wie für gewisse Zeiten (z. B. während der 
Nachtzeit oder bei gewissen Gelegenheiten und Vor- 
gängen) verfügt werden. — Über die gegenseitige 
Verpflichtung zur Übernahme von Auszu- 
weisenden ist zwischen Preußen, Bayern, Sachsen, 
Oldenburg und den thüringischen Staaten die Gothaer 
Konvention am 15. Juli 1851 geschlossen, die mit 
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1851 in der Ge- 
setzsammlung veröffentlicht ist. Jede Regierung ver- 
pflichtete sich danach, ihre Staatsangehörigen und ihre 
vormaligen Staatsangehörigen, solange sie nicht Staats-
	        
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