74 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
ausgeschlossenen Bezirke, das Gendarmeriepersonal,
die Forst- und Feldschutzbeamten, die Steuerbeamten,
die Eichbeamten, die Eisenbahnbeamten der im Fürsten-
tum belegenen nichtpreußischen Bahnen. — Die
Stellung unter Polizeiaufsicht ist durch Ver-
ordnung vom 2. Mai 1871, ergänzt durch Verordnung
vom 4. Oktober 1879, geregelt. Wenn das Schöffen-
gericht auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
hat, so soll das Amtsgericht den Landrat in Kenntnis
setzen; war die Strafkammer das erkennende Gericht,
so liegt diese Pflicht der Staatsanwaltschaft ob. Der
Landrat beschließt unter Berücksichtigung des Lebens-
wandels und der Führung des Verurteilten während
des Strafvollzugs, der Verhältnisse, in die er nach
erlangter Freiheit eintritt, und nach der Natur des
Vergehens, ob er Polizeiaufsicht verhängen will, und
bestimmt die Dauer derselben sowie den Aufenthalts-
ort, bei Ausländern die Ausweisung. Je nach dem
Verhalten des Beaufsichtigten, der einer strengeren
Meldepflicht unterliegt und sich Haussuchungen jeder-
zeit gefallen lassen muß, kann der Landrat die auf
einen Gesamtzeitraum von fünf Jahren begrenzte
Polizeiaufsicht abkürzen oder verlängern. Die Aufent-
haltsbeschränkungen können auch auf bestimmte
Stadtteile, Gebäude, Wirtschaften, Schaustellungsorte
usw. wie für gewisse Zeiten (z. B. während der
Nachtzeit oder bei gewissen Gelegenheiten und Vor-
gängen) verfügt werden. — Über die gegenseitige
Verpflichtung zur Übernahme von Auszu-
weisenden ist zwischen Preußen, Bayern, Sachsen,
Oldenburg und den thüringischen Staaten die Gothaer
Konvention am 15. Juli 1851 geschlossen, die mit
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1851 in der Ge-
setzsammlung veröffentlicht ist. Jede Regierung ver-
pflichtete sich danach, ihre Staatsangehörigen und ihre
vormaligen Staatsangehörigen, solange sie nicht Staats-