$& 10. Die Verwaltung. 25
angehörige des anderen Staates geworden waren, zu
übernehmen. Die Überweisung der ausgewiesenen
lästigen Personen erfolgt mittels Transports. Über
die Vollziehung der Ausweisung von Ausländern
aus dem Reichsgebiet auf Grund der $S 39,
284 und 362 Strafgesetzbuchs hat der Bundesrat Vor-
schriften erlassen, die mit Bekanntmachung vom 17. De-
zember 1890 in der Gesetzsammlung veröffentlicht
sind. Über polizeiliche Strafverfügungen und Straf-
anstalten vgl. das oben Gesagte in diesem Paragraphen.
B. Sicherheitspolizei.
Über 'Auflauf und Aufruhr sind besondere
polizeiliche Vorschriften — abgesehen von der nicht
veröffentlichten Dienstinstruktion der Gendarmerie —
nicht ergangen. Die Gemeinden sind nach Artikel 20
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
vom 19. Juli 1899 für den bei einem Auflaufe ent-
stehenden Schaden verantwortlich. Zur Bekämpfung
des Zigeunerunwesens ist über die Ausweisung
der ausländischen Zigeuner und die polizeiliche Über-
wachung umherziehender Zigeuner eine auf einer Be-
ratung unter den thüringischen Staaten beruhende,
der preußischen Verordnung nachgebildete Anweisung
vom 16. März 1907 erlassen worden. Die Fremden-
polizei ist im Anschluß an das Reichsgesetz vom
12. Oktober 1867 über das Paßwesen und das Reichs-
gesetz vom 1. November 1867 über die Freizügigkeit,
abgeändert durch das Einführungsgesetz zum Bürger-
lichen Gesetzbuch vom 18. August 1896 Artikel 37,
geregelt durch Verordnung vom 10. Juni 1870. Da-
nach müssen Neuanziehende der ÖOrtspolizeibehörde
des Niederlassungsortes binnen acht Tagen Meldung
machen. Die Ortspolizeibehörden sollen Fremden-
listen, die Wirte’ Fremdenbücher führen. Ortsstatu-
tarisch ist vielfach das Meldewesen noch weiter aus-