Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

76 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
gebaut (Verpflichtung zur An- und Abmeldung). Zur 
Ausstellung von Pässen und Paßkarten ($ 6 des 
Reichsgesetzes vom 12. Oktober 1867) sind die Land- 
räte zuständig. Sie können die Befugnis auf die 
‚Magistrate in Sondershausen, Arnstadt und Greußen 
für diese Städte übertragen; vgl. die Verordnungen 
vom 11. Juni und 14. September 1851. Zwangs- 
pässe bei der Ausweisung von Ausländern siehe Be- 
kanntmachung vom 17. Dezember 1890 zu $ 8f. der 
‚daselbst abgedruckten Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 10. Dezember 1890. — Die Presse: 
Durch Bekanntmachung vom 11. Juni 1874 ist unter 
Hinweisung auf $ 9 des Reichsgesetzes vom 7. Mai 
1874 über die Presse bekanntgegeben, daß von jeder 
Nummer einer periodischen Druckschrift, sobald die 
Austeilung oder Versendung beginnt, ein Frei- 
exemplar an die ÖOrtspolizeibehörde einzureichen 
ist. Zufolge der Vorschrift im $ 30 des genannten 
‚Reichsgesetzes sind folgende Bestimmungen des Landes- 
gesetzes, die Angelegenheiten der Presse ‚betreffend, 
vom 8. August 1852 in Kraft geblieben: $ 10, Ver- 
pflichtung der Verleger zur Abgabe eines Frei- 
exemplars an die Ministerialbibliothek; $ 13, Ver- 
bot des öffentlichen Anschlags von Plakaten anderen 
Inhalts als Ankündigungen über gesetzlich nicht ver- 
botene Versammlungen, öffentliche Vergnügungen, ge- 
stohlene, verlorene oder gefundene Sachen, Verkäufe 
oder Nachrichten für den gewerblichen Verkehr; $ 14, 
Verbot des Verkaufs oder Anschlags von Druck- 
und anderen Schriften oder Bildwerken auf öffent- 
lichen Wegen, Straßen und Plätzen oder an anderen 
öffentlichen Orten ohne Erlaubnis des Landrats; $ 49, 
Strafvorschrift (Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Haft, 
vgl. Gesetz vom 15. Dezember 1875). Über das 
Vereinsrecht siehe oben $ 5, I. 
Zur Verhütung der Beschädigung durch
	        
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