Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 77 
Herabfallen schreibt die Verordnung vom 5. März 
1884, ergänzt durch $& 31 des Feld- und Forstpolizei- 
gesetzes vom 4. November 1889, bei Strafandrohung 
vor, daß die Besitzer von Stein-, Schiefer-, 
Kalk-, Gips- und sonstigen Brüchen, von 
Mergel-, Ton-, Lehm-, Ziegelerde-, Kalk-, 
Sand- und Ockergruben von mehr als 1,5 m Tiefe 
die Brüche und Gruben einfriedigen und bei Betriebs- 
einstellung gehörig sichern sollen. Die Verordnung 
schreibt Anzeigepflicht und Beaufsichtigung vor und 
gibt unter anderem Bestimmungen über das Unter- 
höhlen, das Fortschaffen des Abraums, das Unter- 
suchen der Grubenwände, die Förderbahnen und die 
Sprengarbeit. — Für die Einrichtung, Instandhaltung, 
Beaufsichtigung und den Betrieb von Personen- 
und Lastenaufzügen (mit Ausnahme der Schacht- 
aufzüge in Bergwerken und der Versenkungsvorrich- 
tungeu in Theatern) ist unter dem 10. November 1905 
eine Verordnung erlassen worden. Für die Einrichtung 
und den Betrieb der Fahrstühle ist die Genehmigung 
der Baupolizeibehörde (in den Städten von mehr als 
2500 Einwohnern: des Magistrats, in den übrigen Ort- 
schaften: des Landrats) einzuholen. Die Aufsicht legt 
derselben Behörde unter Mitwirkung des Fabrik- 
inspektors ob. Der letztere soll aber auch ohne Mit- 
wirkung der Baupolizeibehörde die Aufzüge von Zeit 
zu Zeit einer genauen äußeren Untersuchung unter- 
werfen, die Innehaltung der Betriebsvorschriften über- 
wachen und in etwa zweijährigen Zwischenräumen 
die Aufzüge einer Fahr- und Belastungsprobe unter- 
werfen. Er kann bei gefahrdrohendem Zustande so- 
fortige Einstellung des Betriebs oder sofortigen Ab- 
schluß des Förderschachts oder Förderraums ver- 
fügen. — Durch Verordnung vom 15. Februar 1904 
ist es bei Strafe verboten, Gewehre, Teschins, 
Revolver, Pistolen und ähnliche Schußwaffen sowie
	        
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