$ 10. Die Verwaltung. 77
Herabfallen schreibt die Verordnung vom 5. März
1884, ergänzt durch $& 31 des Feld- und Forstpolizei-
gesetzes vom 4. November 1889, bei Strafandrohung
vor, daß die Besitzer von Stein-, Schiefer-,
Kalk-, Gips- und sonstigen Brüchen, von
Mergel-, Ton-, Lehm-, Ziegelerde-, Kalk-,
Sand- und Ockergruben von mehr als 1,5 m Tiefe
die Brüche und Gruben einfriedigen und bei Betriebs-
einstellung gehörig sichern sollen. Die Verordnung
schreibt Anzeigepflicht und Beaufsichtigung vor und
gibt unter anderem Bestimmungen über das Unter-
höhlen, das Fortschaffen des Abraums, das Unter-
suchen der Grubenwände, die Förderbahnen und die
Sprengarbeit. — Für die Einrichtung, Instandhaltung,
Beaufsichtigung und den Betrieb von Personen-
und Lastenaufzügen (mit Ausnahme der Schacht-
aufzüge in Bergwerken und der Versenkungsvorrich-
tungeu in Theatern) ist unter dem 10. November 1905
eine Verordnung erlassen worden. Für die Einrichtung
und den Betrieb der Fahrstühle ist die Genehmigung
der Baupolizeibehörde (in den Städten von mehr als
2500 Einwohnern: des Magistrats, in den übrigen Ort-
schaften: des Landrats) einzuholen. Die Aufsicht legt
derselben Behörde unter Mitwirkung des Fabrik-
inspektors ob. Der letztere soll aber auch ohne Mit-
wirkung der Baupolizeibehörde die Aufzüge von Zeit
zu Zeit einer genauen äußeren Untersuchung unter-
werfen, die Innehaltung der Betriebsvorschriften über-
wachen und in etwa zweijährigen Zwischenräumen
die Aufzüge einer Fahr- und Belastungsprobe unter-
werfen. Er kann bei gefahrdrohendem Zustande so-
fortige Einstellung des Betriebs oder sofortigen Ab-
schluß des Förderschachts oder Förderraums ver-
fügen. — Durch Verordnung vom 15. Februar 1904
ist es bei Strafe verboten, Gewehre, Teschins,
Revolver, Pistolen und ähnliche Schußwaffen sowie