Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

80 Dritter Abschnitt, Die staatlichen Funktionen. 
Licht- und Luftöffnungen. — Die Benutzung der 
Kesselhäuser zum Trocknen von Gegenständen 
aller Art ist durch Verordnung vom 15. Juli 1895 
dahin geregelt, daß das Trocknen von Gegenständen 
unmittelbar auf oder — ohne besondere, mit Er- 
laubnis der konzessionierenden Behörde eingerichtete 
ständige Vorrichtung — über dem Kessel ebenso wie 
die Benutzung des Kesselhauses zum Kleidertrocknen 
und Essenwärmen verboten ist. — Über die Auf- 
bewahrung von Mineralölen ist die Verord- 
nung vom 16. November 1905 ergangen. Sie bezieht 
sich auf Rohpetroleum und dessen Destillations- 
produkte (Benzin und andere leicht siedende Öle, 
Leuchtöle und leichte Schmieröle), aus Braunkohlen- 
teer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlen- 
wasserstoffe (Photogen, Solaröl, Benzol usw.) und 
Schieferöle.. Die Verordnung teilt die Flüssigkeiten, 
je nachdem sie sich leichter entzünden, in drei Klassen 
ein und bestimmt über ihre Lagerung und Beförderung; 
zuständige Behörden sind ‘die Ortspolizeibehörde. und 
der Landrat. Die Verordnung findet keine Anwendung 
auf die unter der Aufsicht der Bergbehörden stehenden 
Betriebe und auf die Mitnahme der Flüssigkeiten in 
Motorwagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeitung 
in gewerblichen Anlagen, die unter den $ 16 der 
Reichs-Gewerbeordnung fallen, hat die genehmigende' 
Behörde, für den Verkehr in Güterschuppen auf Bahn- 
höfen sowie Tankwagen auf Ladegleisen die da- 
selbst zuständige Aufsichtsbehörde die Bedingungen 
festzusetzen. — Die Anlage von elektrischen 
Leitungen jeder Art, einschließlich der telepho- 
nischen sowie der zu dynamischen, Beleuchtungs- 
und ähnlichen Zwecken dienenden Leitungen bedarf 
ebenso wie. die Vornahme von Veränderungen an be- 
reits bestehenden Leitungen nach der Verordnung vom 
19. Februar 1895 der Genehmigung des Liandrats.
	        
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