$ 10. Die Verwaltung. 81
Dem Gesuche um Genehmigung ist eine genaue Zeich-
nung und im Falle des $ 2 des Gesetzes über das
Telephonwesen des Deutschen Reiches vom 6. April
1892 die vom Reichskanzler ausgestellte Verleihungs-
urkunde beizufügen. Die Verordnung bezieht sich
nicht auf die Leitungen, welche dem Reichs- oder
Staatsbetriebe dienen oder ausschließlich zum Betriebe
von Telegraphen und Fernsprechanlagen, elektrischen
Läutewerken und sonstigen Signalvorrichtungen be-
stimmt sind, sofern dieser Betrieb weder starke noch
hochgespannte Ströme erfordert, und die Anlagen auf
den Bereich der eigenen, von einer öffentlichen elek-
trischen Leitung nicht berührten Grundstücke des
Unternehmers sich beschränken, ohne fremde Grund-
stücke, öffentliche Straßen, Wege usw. zu über-
schreiten. — Wer Azetylen herstellen oder ver-
wenden oder Karbid lagern will, bedarf nach der
die Materie ordnenden Verordnung vom 11. September
1905 der Genehmigung des Landrats. Die DBe-
stimmungen der Verordnung finden keine Anwendung
auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie
Azetylen zu Lehrzwecken herstellen oder verwenden,
sowie auf Laboratorien der preußischen Staatseisen-
bahnverwaltung, auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg
Karbidfüllung, auf Lagerung von Karbid in Mengen
von weniger als 10 kg und auf die Lagerung von
Karbid in Fabriken, in denen Karbid hergestellt wird. —
Im Sinne der vom Bundesrate erlassenen Vorschriften
über die Einrichtung und den Betrieb elek-
trischer Akkumulatoren aus Blei oder Blei-
verbindungen vom 6. Mai 1908 gelten als „Ortspolizei-
behörde* der Gemeindevorstand unter Erstreckung
seiner örtlichen Zuständigkeit auf die nach Artikel 3
der Gemeindeordnung von den Gemeindebezirken aus-
geschlossenen selbständigen Bezirke, die örtlich inner-
halb des Gemeindebezirks oder demselben am nächsten
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 6