Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10. Die Verwaltung. 81 
Dem Gesuche um Genehmigung ist eine genaue Zeich- 
nung und im Falle des $ 2 des Gesetzes über das 
Telephonwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 
1892 die vom Reichskanzler ausgestellte Verleihungs- 
urkunde beizufügen. Die Verordnung bezieht sich 
nicht auf die Leitungen, welche dem Reichs- oder 
Staatsbetriebe dienen oder ausschließlich zum Betriebe 
von Telegraphen und Fernsprechanlagen, elektrischen 
Läutewerken und sonstigen Signalvorrichtungen be- 
stimmt sind, sofern dieser Betrieb weder starke noch 
hochgespannte Ströme erfordert, und die Anlagen auf 
den Bereich der eigenen, von einer öffentlichen elek- 
trischen Leitung nicht berührten Grundstücke des 
Unternehmers sich beschränken, ohne fremde Grund- 
stücke, öffentliche Straßen, Wege usw. zu über- 
schreiten. — Wer Azetylen herstellen oder ver- 
wenden oder Karbid lagern will, bedarf nach der 
die Materie ordnenden Verordnung vom 11. September 
1905 der Genehmigung des Landrats. Die DBe- 
stimmungen der Verordnung finden keine Anwendung 
auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie 
Azetylen zu Lehrzwecken herstellen oder verwenden, 
sowie auf Laboratorien der preußischen Staatseisen- 
bahnverwaltung, auf bewegliche Apparate bis zu 2 kg 
Karbidfüllung, auf Lagerung von Karbid in Mengen 
von weniger als 10 kg und auf die Lagerung von 
Karbid in Fabriken, in denen Karbid hergestellt wird. — 
Im Sinne der vom Bundesrate erlassenen Vorschriften 
über die Einrichtung und den Betrieb elek- 
trischer Akkumulatoren aus Blei oder Blei- 
verbindungen vom 6. Mai 1908 gelten als „Ortspolizei- 
behörde* der Gemeindevorstand unter Erstreckung 
seiner örtlichen Zuständigkeit auf die nach Artikel 3 
der Gemeindeordnung von den Gemeindebezirken aus- 
geschlossenen selbständigen Bezirke, die örtlich inner- 
halb des Gemeindebezirks oder demselben am nächsten 
Langbein, Schwarzburg-Sondershausen. 6
	        
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