83 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
als „höhere Verwaltungsbehörde“ das Ministerium,
Abteilung des Innern (vgl. die Bekanntmachungen vom
2. Juni 1898 und 23. Mai 1908).
Nach dem Gesetz über das Feuerlöschwesen
vom 5. Januar 1883 und der Höchsten Ausführungs-
verordnung vom 5. Januar 1883 ist jede Gemeinde
verpflichtet, eine gehörig ausgerüstete Feuerwehr und
die Lösch- und Rettungsapparate zu unterhalten. Die
freiwilligen Feuerwehren ((Turnerfeuerwehren) haben
den eigentlichen Feuerlöschdienst zu übernehmen. Ge-
nügen sie dazu nicht, so werden sie als besondere
Abteilung der Pflichtfeuerwehr eingereiht. Zur Teil-
nahme an letzterer sind die männlichen Ortsbewohner
vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten 50. Lebens-
jahr verpflichtet. Die Feuerwehr soll bestehen in
Orten bis 500 Einwohnern in 15 %o, bis 1000 in 10 %/o,
2000 in 5 %/o, 3000 in 4°/o und 6000 in 3 %/o. Größere
Städte haben die Stärke durch Ortsstatut festzustellen.
Sind hiernach nicht alle Dienstpflichtigen erforderlich,
so werden zunächst die im Alter von 18 und 19 Jahren
stehenden, sodann aber die ältesten Leute zurück-
gestellt. Loskauf durch eine jährliche Abgabe und
Stellvertretung ist gestattet. Die Voraussetzungen
und Bedingungen bestimmt das Ortsstatut. Der Er-
trag ist für Zwecke des Feuerlöschwesens zu ver-
wenden. Befreit sind, vorbehältlich der Erweiterung
durch Ortsstatut: aktive Militärpersonen sowie in Dis-
position oder Pension getretene Offiziere, Hof-, Staats-,
Gemeinde- und Eisenbahnbeamte, Lehrer, soweit ihre
Unabkömmlichkeit von den Vorgesetzten bescheinigt
wird oder sie verpflichtet sind, beim Feuer in der
Schule zu sein, Geistliche, ausübende Apotheker und
Ärzte, die Schüler der höheren Lehranstalten, alle bei
dem Betriebe von Fabriken oder der Landwirtschaft
Bediensteten, sofern ihre Abwesenheit eine Störung