Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

83 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
als „höhere Verwaltungsbehörde“ das Ministerium, 
Abteilung des Innern (vgl. die Bekanntmachungen vom 
2. Juni 1898 und 23. Mai 1908). 
Nach dem Gesetz über das Feuerlöschwesen 
vom 5. Januar 1883 und der Höchsten Ausführungs- 
verordnung vom 5. Januar 1883 ist jede Gemeinde 
verpflichtet, eine gehörig ausgerüstete Feuerwehr und 
die Lösch- und Rettungsapparate zu unterhalten. Die 
freiwilligen Feuerwehren ((Turnerfeuerwehren) haben 
den eigentlichen Feuerlöschdienst zu übernehmen. Ge- 
nügen sie dazu nicht, so werden sie als besondere 
Abteilung der Pflichtfeuerwehr eingereiht. Zur Teil- 
nahme an letzterer sind die männlichen Ortsbewohner 
vom zurückgelegten 18. bis zum vollendeten 50. Lebens- 
jahr verpflichtet. Die Feuerwehr soll bestehen in 
Orten bis 500 Einwohnern in 15 %o, bis 1000 in 10 %/o, 
2000 in 5 %/o, 3000 in 4°/o und 6000 in 3 %/o. Größere 
Städte haben die Stärke durch Ortsstatut festzustellen. 
Sind hiernach nicht alle Dienstpflichtigen erforderlich, 
so werden zunächst die im Alter von 18 und 19 Jahren 
stehenden, sodann aber die ältesten Leute zurück- 
gestellt. Loskauf durch eine jährliche Abgabe und 
Stellvertretung ist gestattet. Die Voraussetzungen 
und Bedingungen bestimmt das Ortsstatut. Der Er- 
trag ist für Zwecke des Feuerlöschwesens zu ver- 
wenden. Befreit sind, vorbehältlich der Erweiterung 
durch Ortsstatut: aktive Militärpersonen sowie in Dis- 
position oder Pension getretene Offiziere, Hof-, Staats-, 
Gemeinde- und Eisenbahnbeamte, Lehrer, soweit ihre 
Unabkömmlichkeit von den Vorgesetzten bescheinigt 
wird oder sie verpflichtet sind, beim Feuer in der 
Schule zu sein, Geistliche, ausübende Apotheker und 
Ärzte, die Schüler der höheren Lehranstalten, alle bei 
dem Betriebe von Fabriken oder der Landwirtschaft 
Bediensteten, sofern ihre Abwesenheit eine Störung
	        
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