$ 10. Die Verwaltung. 833
des. Betriebes bedeuten würde, endlich körperlich Un-
taugliche. Daneben bleibt es in den Städten dem
Magistrate, in den Landortschaften dem Landrate vor-
behalten, aus besonders dringlichen Gründen auch in
anderen Fällen Befreiung zu gestatten. Ausgeschlossen
sind die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
Befindlichen und die unter Polizeiaufsicht Stehenden.
Bei Bränden sind auch die Bewohner gefährdeter Ge-
bäude und für einzeln stehende Gehöfte ein Wach-
mann befreit. Auch nicht feuerwehrpflichtige, am Orte
gerade anwesende Personen können bei Bränden heran-
gezogen werden, soweit sie nicht zu den ein für alle-
mal Befreiten gehören. Gespannbesitzer sind außer
der durch Ortsstatut oder Vertrag bestimmten Reihen-
folge verpflichtet, im Notfalle auf amtliches Erfordern
Pferde und Wagen für Transporte nach auswärts zu
stellen, wofür sie eine im Verwaltungswege fest-
zustellende Entschädigung erhalten. Die Gemeinden
sind verpflichtet, bei Brandfällen Nachbargemeinden,
in der Regel aber nicht über eine Entfernung von
7,50 km, Hilfe zu leisten. An der Spitze der Feuer-
wehr, die sich. aus Feuermännern, Spritzenmännern
(Druckmannschaft), Feuerboten und der Hilfsmann-
schaft (Wach- und Rettungsmannschaft, Pionieren)
zusammensetzt, steht der Ortsbrandmeister, in den
Städten mit mehr als 6000 Einwohnern der Brand-
direktor. Als nächster Vorgesetzter ist für die Feuer-
und Spritzenmänner einer jeden Spritze ein Ober-
feuermann. sowie für die Hilfsmannschaft bezüglich
deren Unterabteilungen je ein Zugführer zu bestellen.
Die Ortsbrandmeister werden auf Vorschlag des Ge-
meindevorstands vom Landrat, in Städten von mehr
als 6000 Einwohnern vom Magistrat unter Zustimmung
des Gemeinderats, die übrigen Führer vom Gemeinde-
vorstand, sämtlich widerruflich, bestellt. Mehrere
Gemeinden können sich zu einem Feuerwehrverband
6*