Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

84 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
vereinigen. Das Ministerium, Abteilung des Innern, 
welches die Oberaufsicht über das Feuerlöschwesen 
hat — die nächste Aufsicht steht dem Landrat zu — 
teilt das Fürstentum in Feuerwehrbezirke ein und er- 
nennt für jeden Bezirk einen Bezirksbrandmeister und 
einen Stellvertreter. Über die Uniformierung, die 
Beschaffenheit der Gerätschaften, die Übungen und 
Signale sind genaue Vorschriften und Instruktionen 
gegeben. 
Zur Verhütung von Bränden ist eine Verordnung 
über die Aufbewahrung von Streichzünd- 
hölzchen vom 10. Februar 1883 bestimmt. Die 
Streichzündhölzchen sind danach in feuersicheren Be- 
hältnissen von Metall, Stein, Ton und dergleichen so 
aufzubewahren, daß sie für Kinder nicht zugänglich 
sind. An Kinder unter zehn Jahren dürfen Streich- 
zündhölzchen nicht verabfolgt werden. Bei den Feuer- 
stättenrevisionen (Nachsehen der Feuerungsanlagen 
und der Schornsteine) wird die Beobachtung dieser 
Verordnung seitens der Polizei streng kontrolliert. 
Um die kleineren Kinder unter Aufsicht zu haben, 
während die Eltern auf Arbeit gehen, und Brand- 
stiftungen zu verhüten, sind — zum Teil mit Unter- 
stützung der Magdeburgischen Land-Feuersozietät, der 
Gemeinden und des Staates — in zahlreichen Ort- 
schaften Kinderbewahranstalten eingerichtet. 
— Zum Schutze der Waldungen gegen 
Feuersgefahr wird im $ 44 des Feld- und Forst- 
polizeigesetzes vom 4. November 1889 jeder mit Strafe 
bedroht, der mit unverwahrtem Feuer oder Licht den 
Wald betritt oder sich demselben in gefahrbringender 
Weise nähert, der im Walde glimmende oder brennende 
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder: unvorsichtig 
handhabt, der im Walde oder in gefährlicher Nähe 
desselben im Freien ohne Erlaubnis des Revier- 
verwalters, Gemeinde- oder Gutsvorstands Feuer an-
	        
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