88 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen.
Johannisfeier und am Schlusse von Tanzunterrichts-
kursen.
Durch Verordnung vom 18. Juni 1884 ist in den
Städten den Magistraten, in den übrigen Ortschaften
den Landräten die Befugnis zugestanden, eine all-
gemeine Polizeistunde (in der Regel für Schank-
lokale und öffentliche Vergnügungsorte in Städten auf
11 Uhr, in Landortschaften auf 10 Uhr, für öffent-
liche Tänze auf 12 Uhr nachts) zu bestimmen und
öffentlich bekanntzumachen.
Trunkenbolde werden von den Landräten auf
Grund des Gesetzes vom 29. März 1854 unter das
Wirtshausverbot gestellt. Es wird ihnen das
Betreten von Gast- und Schankwirtschaften und den
Inhabern der Wirtschaften sowie der Verkaufsstellen
von Branntwein das Verabreichen geistiger Getränke
an die Trunkenbolde bei Androhung von Exekutiv-
strafen verboten und dies öffentlich bekanntgemacht.
Durch Gesetz vom 14. Februar 1906 ist die Ver-
anstaltung öffentlicher Lotterien sowie öffentlicher
Ausspielungen an die Erlaubnis des Ministeriums,
Abteilung des Innern, geknüpft. Die Landräte können
bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst- und
Industrieerzeugnissen, Waren oder anderen beweg-
lichen Gegenständen außer barem Gelde gestatten, wenn
der Wert der zur einzelnen Ausspielung kommenden
Gegenstände 100 Mk. nicht übersteigt. Für die Er-
laubniserteilung ist eine Gebühr von 2 bis 500 Mk.
zu erheben. Das Spielen in Lotterien, die im Fürsten-
tum nicht zugelassen sind, wird mit hohen Strafen
bedroht.
Durch Bekanntmachung vom 15. Januar 1873 ist
es unter Hinweis auf $ 361 Ziffer 6 des Strafgesetz-
buchs allgemein verboten, daß Weibspersonen ge-
werbsmäßige Unzucht treiben. Den Bezirks-