$ 10, Die Verwaltung. 89
und Ortspolizeibebörden ist es überlassen, solche
Weibspersonen unter Sittenkontrolle zu stellen.
Das außereheliche Zusammenleben von Personen
verschiedenen Geschlechts (Konkubinat) wird, wo
es öffentliches Ärgernis erregt, durch polizeiliche
Zwangsmaßregeln (Exekutivstrafen) gehindert.
Die Unterbringung verwahrloster Kinder
(Minderjähriger) ist durch das Zwangserziehungsgesetz
vom 29. Juli 1899 geordnet. Sie erfolgt auf Grund
eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts; im
Falle, daß öffentliche Mittel in Anspruch genommen
werden, hat der Landrat, sonst das Vormundschafts-
gericht zu entscheiden, ob der Zwangszögling in einer
Familie oder in einer Besserungsanstalt untergebracht
werden soll. Als Besserungsanstalt besteht das vom
Landesverein für innere Mission geleitete, vom Staate
mit unterstützte Karl-Marienhaus in Ebeleben. Das
Ministerium, Abteilung des Innern, kann jederzeit,
ohne das Recht zur Zwangserziehung zu berühren,
die widerrufliche Entlassung aus der Zwangserziehung
bewirken.
Die Gesindepolizei betreffend, so sind in
der Gesindeordnung vom 29. Jnli 1899 alle Personen,
die sich zur Verrichtung häuslicher oder wirtschaft-
licher Dienste niederer Art gegen bestimmte Ver-
gütung für einen längeren ununterbrochenen Zeitraum
verpflichtet haben und im Verhältnis persönlicher
Unterordnung unter einer Dienstherrschaft stehen,
als „Gesinde“ bezeichnet. Dienstboten, die im Fürsten-
tum - wohnen, haben sich beim ersten Dienstantritt
von der Gemeindebehörde des Wohnorts, Minder-
jährige unter Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
ein Dienstbuch ausstellen zu lassen. Dienstboten,
die nicht im Fürstentum wohnhaft waren, bedürfen
dieses Dienstbuches nicht, wenn sie im Besitz eines
in einem Bundesstaate oder ihrem Heimatsstaate rechts-