Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

$ 10, Die Verwaltung. 89 
und Ortspolizeibebörden ist es überlassen, solche 
Weibspersonen unter Sittenkontrolle zu stellen. 
Das außereheliche Zusammenleben von Personen 
verschiedenen Geschlechts (Konkubinat) wird, wo 
es öffentliches Ärgernis erregt, durch polizeiliche 
Zwangsmaßregeln (Exekutivstrafen) gehindert. 
Die Unterbringung verwahrloster Kinder 
(Minderjähriger) ist durch das Zwangserziehungsgesetz 
vom 29. Juli 1899 geordnet. Sie erfolgt auf Grund 
eines Beschlusses des Vormundschaftsgerichts; im 
Falle, daß öffentliche Mittel in Anspruch genommen 
werden, hat der Landrat, sonst das Vormundschafts- 
gericht zu entscheiden, ob der Zwangszögling in einer 
Familie oder in einer Besserungsanstalt untergebracht 
werden soll. Als Besserungsanstalt besteht das vom 
Landesverein für innere Mission geleitete, vom Staate 
mit unterstützte Karl-Marienhaus in Ebeleben. Das 
Ministerium, Abteilung des Innern, kann jederzeit, 
ohne das Recht zur Zwangserziehung zu berühren, 
die widerrufliche Entlassung aus der Zwangserziehung 
bewirken. 
Die Gesindepolizei betreffend, so sind in 
der Gesindeordnung vom 29. Jnli 1899 alle Personen, 
die sich zur Verrichtung häuslicher oder wirtschaft- 
licher Dienste niederer Art gegen bestimmte Ver- 
gütung für einen längeren ununterbrochenen Zeitraum 
verpflichtet haben und im Verhältnis persönlicher 
Unterordnung unter einer Dienstherrschaft stehen, 
als „Gesinde“ bezeichnet. Dienstboten, die im Fürsten- 
tum - wohnen, haben sich beim ersten Dienstantritt 
von der Gemeindebehörde des Wohnorts, Minder- 
jährige unter Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
ein Dienstbuch ausstellen zu lassen. Dienstboten, 
die nicht im Fürstentum wohnhaft waren, bedürfen 
dieses Dienstbuches nicht, wenn sie im Besitz eines 
in einem Bundesstaate oder ihrem Heimatsstaate rechts-
	        
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